21.11.2024
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Dokument-Nr. 30717

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss20.08.2021

VG kippt generelles Verbot von Tanzver­an­stal­tungenEilantrag überwiegend stattgegeben.

Das in Berlin noch geltende ausnahmslose Verbot gewerblicher Tanzver­an­stal­tungen in geschlossenen Räumen ist nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bezüglich geimpfter und genesener Personen zu beanstanden.

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin eine Diskothek in der Nähe des Kurfürstendamms. Sie wendet sich mit ihrem gerichtlichen Eilantrag gegen das in § 34 Abs. 1 der dritten Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung geregelte Verbot, wonach Tanzlust­ba­r­keiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in geschlossenen Räumen nicht für den Publi­kums­verkehr geöffnet werden dürfen.

VG: Tanzverbot für geimpfter und genesene voraussichtlich unver­hält­nismäßig

Das hat dem Eilantrag überwiegend stattgegeben. Zwar könne keine unein­ge­schränkte Öffnung beansprucht werden, Veranstaltungen ausschließlich für geimpfte und genesene Personen seien jedoch vorläufig zuzulassen. Insoweit sei das Öffnungsverbot bei summarischer Prüfung voraussichtlich als unver­hält­nismäßig zu beanstanden und ein Anordnungsgrund ebenso wie einen Anord­nungs­an­spruch glaubhaft gemacht. Es bestehe zwar nach wie vor eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, so dass § 28 a des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes weiterhin anwendbar sei. Das darauf gestützte Tanzverbot verfolge auch einen legitimen Zweck, nämlich die Virus-Ausbreitung einzudämmen, und sei dafür auch als noch geeignet und erforderlich anzusehen. Jedoch sei es hinsichtlich geimpfter und genesener Personen voraussichtlich als unver­hält­nismäßig zu bewerten.

Erheblicher Eingriff in die verfas­sungs­rechtlich geschützten Berufsausübung nicht mehr angemessen

Disko­the­ken­be­treiber - wie die Antragstellerin - würden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfas­sungs­rechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) beeinträchtigt. Diese Einschränkungen der Berufs­aus­übungs­freiheit stünden nach den bisher vorliegenden Daten in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr überschaubaren Auswirkungen, die Infektionen von Geimpften und Genesenen auf das Infek­ti­o­ns­ge­schehen insgesamt hätten. Diese steckten sich deutlich seltener an und Geimpfte wiesen dann eine niedrigere Viruslast und geringere Infektiosität auf. Das gelte auch mit Blick auf die Delta-Variante.

Test nur Momentaufnahme

Anders verhalte es sich hingegen bei der Gruppe der (nur) getesteten Personen. Da ein Test nur eine Momentaufnahme darstelle und Getestete keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen hätten sowie dann potentiell eine höhere Infektiosität aufwiesen, bestehe insoweit weiterhin eine Gefahrenlage, welche die Aufrecht­er­haltung des Tanzverbots rechtfertige.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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