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Dokument-Nr. 32605

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Urteil22.12.2022Verwaltungsgericht Berlin14 K 139.19 V
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.12.2022

Döner-Imbiss ist kein Spezialitäten­restaurantArbeit im Döner-Imbiss kein Grund für Visumerteilung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss nicht als Beschäftigung in einem Spezialitäten­restaurant anzusehen ist, für die ein Visum erteilt werden könnte.

Der Kläger ist türkischer Staats­an­ge­höriger und gelernter Koch. Er beantragte beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir die Erteilung eines Visums zur längerfristigen Einreise nach Deutschland, um hier als Spezi­a­li­tä­tenkoch in einem Selbst­be­die­nungs­re­staurant in München zu arbeiten. Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Origi­na­l­re­zepten angeboten, und das Lokal habe einen erheblichen Bedarf an Köchen. Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung des Visums ab, weil Imbissbetriebe und Schnell­re­staurants mit Selbstbedienung keine Spezi­a­li­tä­ten­re­staurants seien.

Döner-Imbiss kein Restaurant

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Auffassung des Genera­l­kon­sulats bestätigt und die Klage abgewiesen. Dabei könne offenbleiben, ob der schwer­punkt­mäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden könne. Denn es handele sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin bereits nicht um ein Restaurant. Darunter sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten. Diese Voraussetzungen erfülle der Döner-Schnellimbiss mit Selbstbedienung nicht.

Betrieb - zumindest schwer­punktmäßig - nicht auf das Verweilen eingerichtet

Vielmehr würden vor einem typischen Dönerspieß an einem Imbiss-Verkaufstresen mit Frisch­wa­ren­vitrine und Tasche­n­ab­stell­mög­lichkeit Speisen auf offen einsehbaren Ferti­gungs­flächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmög­lich­keiten abverkauft. Weder werde das Essen serviert bzw. würden die Gäste an den Tischen bedient noch sei der Betrieb - zumindest schwer­punktmäßig - auf das Verweilen von Gästen über die kurzfristige Nahrungs­aufnahme hinaus erkennbar eingerichtet. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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