18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28481

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Urteil31.10.2019Verwaltungsgericht Berlin13 K 19.16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 130Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 130
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil31.10.2019

Geneh­mi­gungs­pflicht einer bautechnisch notwendigen Grund­riss­veränderung wegen Anbaus eines SeitenflügelsGeringfügige Vergrößerung vorhandener Wohnungen führt nicht zur Verdrängung vorhandener Wohnbevölkerung

Eine bautechnisch notwendige Grund­riss­veränderung wegen des Anbaus eines Seitenflügels muss genehmigt werden, wenn durch den Anbau lediglich vorhandene Wohnungen leicht vergrößert werden. Eine Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung im Sinne von § 172 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) ist nicht zu befürchten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Miethauses in Berlin-Prenzlauer Berg wollte an das Haus einen Seitenflügel anbauen und damit neuen Wohnraum schaffen. Durch den Anbau war aber bautechnisch eine Grundrissveränderung bestehender Wohnung notwendig. Die bestehenden Ein- und Zweizim­mer­woh­nungen würden sich geringfügig auf 60 bzw. 70 qm vergrößern. Die Eigentümerin beantragte daher die erforderliche Genehmigung für die Grundrissänderung. Die zuständige Baubehörde versagte diese aber. Sie befürchtete, dass durch die Vergrößerung der Bestands­woh­nungen die vorhandene Wohnbevölkerung verdrängt werde. So könne bei einer Neuvermietung die Miete aufgrund der größeren Wohnfläche erhöht werden. Die Hausei­gen­tümerin akzeptierte dies nicht und erhob Klage.

Anspruch auf Genehmigung der Grund­riss­ver­än­derung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragte Genehmigung zu. Zwar könne nach § 172 Abs. 4 BauGB eine Genehmigung in Milieu­schutz­ge­bieten versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Das Haus liege in einem solchen Schutzgebiet. Jedoch sei die hier beantrage Grund­riss­ver­än­derung der Bestands­woh­nungen nicht geeignet, sich potentiell negativ auf die Zusammensetzung der Gesamt­be­völ­kerung auszuwirken.

Keine Vernichtung besonders schützenswerten Wohnraums

Dem Wohnungsmarkt werde nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts keine Wohnungen entzogen. Es werde erst recht kein besonders schützenswerter Wohnraum vernichtet. Die Wohnungen können auch nach der Grund­ris­s­än­derung weiterhin von Alleinstehenden oder kleinen Familien mit durch­schnitt­lichen oder unter­durch­schnitt­lichen Einkommen, wie sie im Erhal­tungs­gebiet bislang leben, genutzt werden. Dass Mieterhöhungen in der Zukunft zu befürchten sind, sei für sich alleine kein Grund, von negativen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Gebiets­be­völ­kerung auszugehen.

Erweiterung des Wohnungs­an­gebots gefährdet nicht Wohnungsbestand

Das Verwal­tungs­gericht gab zudem zu bedenken, dass die bloße Erweiterung des Wohnungs­an­gebots im Erhal­tungs­gebiet nicht den Wohnraum der dort ansässigen Bevölkerung gefährde. Für diese bleibe der ihnen zugängliche Wohnungsbestand gleich. Tatsächlich führe die Neuerrichtung von Wohnungen zu einer Verdichtung, welcher erhal­tungs­rechtlich nicht bestandet werden könne. § 172 BauGB umfasse für Milieu­schutz­gebiete nur den Rückbau, die Änderung und die Nutzung­s­än­derung von Wohnungen, nicht aber den Neubau.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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