21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27226

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Beschluss20.12.2018Landgericht Berlin64 S 37/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 257Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 257
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil23.01.2018, 232 C 177/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss20.12.2018

Vergrößerung einer Wohnung stellt keine Mo­dernisierungs­maßnahme darWohnungsmieter nicht zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet

Beabsichtigt ein Vermieter eine bestehende Wohnung zu vergrößern, so liegt darin keine Mo­dernisierungs­maßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 7 BGB. Der Wohnungsmieter ist damit nicht zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Vermieterin in Berlin im August 2018 eine Drei-Zimmer-Wohnung durch einen Anbau auf eine Vier-Zimmer-Wohnung zu vergrößern und teilte dies den Mietern der Wohnung mit. Die Vermieterin hielt die Baumaßnahme für eine Modernisierung und verlangte ein Dulden der Arbeiten durch die Mieter. Diese folgten der Ansicht der Vermieterin aber nicht und lehnten die Baumaßnahmen daher ab. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Duldung. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Wohnungs­ver­grö­ßerung keine duldungs­pflichtige Modernisierung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Bei der Wohnungs­ver­grö­ßerung handele es sich nicht um eine duldungs­pflichtige Moder­ni­sie­rungs­maßnahme.

Keine Erhöhung des Wohnwerts der Wohnung

Die geplante Baumaßnahme und die damit einhergehende Grundrissänderung stelle eine grundlegende Umgestal­tungs­maßnahme dar, die nicht als nachhaltige Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB erfasst werden könne. Die Mietsache habe hier so verändert werden sollen, dass etwas völlig Neues entstehen sollte.

Keine Schaffung neuen Wohnraums

Durch die Wohnungs­ver­grö­ßerung sei auch kein neuer Wohnraum im Sinne von § 555 b Nr. 7 BGB geschaffen worden, so das Landgericht. Die Vergrößerung einer bestehenden Wohnung stelle keine Schaffung neuen Wohnraums dar. Dadurch werde das Angebot an Mietwohnungen nicht erhöht, sondern die bereits bestehende Wohnung für einen anderen Mieterkreis attraktiver gestaltet.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 257/rb)

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