Dokument-Nr. 27710
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2019, 383Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 383
- Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil27.09.2018, 819 C 66/18
Landgericht Hamburg Beschluss14.02.2019
Bei kleinen Wohnungen rechtfertigt Vergrößerung der Balkonfläche keine ModernisierungsmieterhöhungKeine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung gemäß § 555 b Nr. 4 BGB
Die Vergrößerung der Balkonfläche rechtfertigt bei kleinen Wohnungen (hier ca. 60 qm) keine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung gemäß § 555 b Nr. 4 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer fast 60 qm großen Wohnung in Hamburg mit einer Mieterhöhung wegen einer Modernisierung konfrontiert. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin den Balkon der Mieter von ca. 2,44 qm auf ca. 4,83 qm vergrößert hatte. Sie meinte, dass dadurch das Wohnen angenehmer und bequemer sei, da der Balkon nun mehr Bewegungsfreiheit und Stellfläche böte. Die Mieter sahen darin keine Rechtfertigung für eine Modernisierungsmieterhöhung, so dass der Fall vor Gericht kam. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek folgte der Ansicht der Mieter. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Recht zur Mieterhöhung wegen Balkonvergrößerung
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Die Vergrößerung des Balkons habe keine Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung bewirkt, so dass die Vermieterin nicht zur Mieterhöhung gemäß §§ 558, 555b Nr. 4 BGB berechtigt sei.
Geringfügig gestiegene Nutzungsmöglichkeit des Balkons
Der zusätzliche Nutzen der Balkonvergrößerung etwa durch die Möglichkeit dort Pflanzen oder anderes aufzustellen sei für die Mieter nur geringfügig, so das Landgericht. Diesen habe auch der alte Balkon ausreichend Platz zum Sitzen geboten. Eine Mieterhöhung sei aber nur gerechtfertigt, wenn die Modernisierung bei objektiver Betrachtung eine Wohnwertverbesserung auf Dauer mit sich bringe. Es müsse sich um eine spürbare Erhöhung des Wohnwerts handeln. Daran fehle es hier.
Erhöhung der Nutzfläche der Wohnung führt nicht zur Wohnwertverbesserung
Nach Ansicht des Landgerichts werde der Gebrauchswert einer Wohnung auch nicht allein dadurch erhöht, dass die Nutzfläche der Wohnung vergrößert wird. Davon abgesehen habe sich bei Berücksichtigung der Balkonfläche um ¼ die Wohnfläche um lediglich ,6 qm vergrößert, was eine Erhöhung um nur 1 % bedeute.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss27710
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.