21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27710

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Beschluss14.02.2019Landgericht Hamburg334 S 5/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 383Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 383
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil27.09.2018, 819 C 66/18
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Beschluss14.02.2019

Bei kleinen Wohnungen rechtfertigt Vergrößerung der Balkonfläche keine Moderni­sierungs­miet­erhöhungKeine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung gemäß § 555 b Nr. 4 BGB

Die Vergrößerung der Balkonfläche rechtfertigt bei kleinen Wohnungen (hier ca. 60 qm) keine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung gemäß § 555 b Nr. 4 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer fast 60 qm großen Wohnung in Hamburg mit einer Mieterhöhung wegen einer Modernisierung konfrontiert. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin den Balkon der Mieter von ca. 2,44 qm auf ca. 4,83 qm vergrößert hatte. Sie meinte, dass dadurch das Wohnen angenehmer und bequemer sei, da der Balkon nun mehr Bewegungs­freiheit und Stellfläche böte. Die Mieter sahen darin keine Rechtfertigung für eine Modernisierungsmieterhöhung, so dass der Fall vor Gericht kam. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek folgte der Ansicht der Mieter. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Recht zur Mieterhöhung wegen Balkon­ver­grö­ßerung

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Die Vergrößerung des Balkons habe keine Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung bewirkt, so dass die Vermieterin nicht zur Mieterhöhung gemäß §§ 558, 555b Nr. 4 BGB berechtigt sei.

Geringfügig gestiegene Nutzungs­mög­lichkeit des Balkons

Der zusätzliche Nutzen der Balkon­ver­grö­ßerung etwa durch die Möglichkeit dort Pflanzen oder anderes aufzustellen sei für die Mieter nur geringfügig, so das Landgericht. Diesen habe auch der alte Balkon ausreichend Platz zum Sitzen geboten. Eine Mieterhöhung sei aber nur gerechtfertigt, wenn die Modernisierung bei objektiver Betrachtung eine Wohnwert­ver­bes­serung auf Dauer mit sich bringe. Es müsse sich um eine spürbare Erhöhung des Wohnwerts handeln. Daran fehle es hier.

Erhöhung der Nutzfläche der Wohnung führt nicht zur Wohnwert­ver­bes­serung

Nach Ansicht des Landgerichts werde der Gebrauchswert einer Wohnung auch nicht allein dadurch erhöht, dass die Nutzfläche der Wohnung vergrößert wird. Davon abgesehen habe sich bei Berück­sich­tigung der Balkonfläche um ¼ die Wohnfläche um lediglich ,6 qm vergrößert, was eine Erhöhung um nur 1 % bedeute.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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