Dokument-Nr. 26387
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- WuM 2018, 511Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 511
- Amtsgericht Reinbek, Urteil08.04.2016, 13 C 538/15
Landgericht Lübeck Urteil01.03.2018
Austausch eines Balkons durch Terrasse zwecks marktkonformer Umgestaltung der Mietsache stellt keine Modernisierungsmaßnahme darVermieter kann keine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung verlangen
Lässt ein Vermieter einen Balkon durch eine Terrasse austauschen, um damit die Mietsache marktkonform umzugestalten, so liegt in der Baumaßnahme keine Modernisierung gemäß § 555 b Nr. 4 BGB. Eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB kommt damit nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter nach dem Austausch des Balkons der Mietwohnung durch eine Terrasse eine Mieterhöhung. Er wertete die Baumaßnahme als Modernisierung. Da die Mieter dies anders sahen, erhob der Vermieter Klage.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Reinbek wies die Klage ab. Er wertete die Ersetzung des Balkons durch eine Terrasse nicht als Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Mieterhöhung
Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Im Vordergrund der baulichen Maßnahme habe die marktkonforme Umgestaltung der Mietsache gestanden und nicht die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung. Es haben die Anforderungen erfüllt werden sollen, die an ein zeitgemäßes Wohnen gestellt werden. Eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB habe somit nicht vorgelegen. Eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2018
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2018, 511/rb)
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