21.11.2024
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Dokument-Nr. 33742

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.01.2024

Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Erhöhter Beitrag für freiwillige Mitglieder rechtmäßigGeänderte Verwal­tung­s­praxis aufgrund neuer Regelungen zur Altersgrenze nachvollziehbar

Die zum Jahr 2023 geänderte Verwal­tung­s­praxis des Versor­gungswerks der Rechtsanwälte in Berlin, nach der freiwillige Mitglieder nunmehr mindestens den Regel­pflicht­beitrag in Höhe von 5/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung zahlen müssen, ist rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger war bis 2017 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen und seitdem anderweitig beruflich tätig. Seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte setzte er freiwillig fort. Als Mindestbeitrag war nach der damaligen Verwal­tung­s­praxis des Versor­gungswerks ein Beitrag in Höhe von 1/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung zu zahlen (135,78 Euro monatlich im Jahr 2023). Im Januar 2023 teilte ihm das Versorgungswerk mit, dass die Verwal­tung­s­praxis geändert und im Einklang mit den ausdrücklichen Bestimmungen der Satzung der Mindestbeitrag auf 5/10 festgesetzt werde (monatlich also 678,90 Euro in 2023).

Wegfall der Altersgrenze nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Satzung des Versor­gungswerks sehe einen Pflichtbeitrag von regelmäßig 5/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung vor. Dem entspreche die jetzige Verwal­tung­s­praxis. Für die Änderung gebe es einen nachvoll­ziehbaren Grund. So sei der frühere Mindestbeitrag von 1/10 insbesondere von dem Bestreben getragen gewesen, Berliner Rechtsanwälten den Wechsel in den Bezirk eines anderen Oberlan­des­ge­richts zu ermöglichen. Denn nach der bis 2019 bestehenden Satzungslage hätten diese bei einem solchen Wechsel ihre Versi­che­rungs­bio­graphie im Versorgungswerk unterbrechen müssen und es wäre ihnen wegen der Altersgrenze von 45 Jahren eine Rückkehr in das Berliner Versorgungswerk verwehrt gewesen. Mit dem nunmehrigen Wegfall der Altersgrenze sei es nicht zu beanstanden, den in der Satzung vorgesehenen Regel­pflicht­beitrag zu erheben.

Auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleich­heits­grundsatz

Die Änderung verletze kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, weil eine Verwal­tung­s­praxis aus sachgerechten Erwägungen jederzeit für die Zukunft geändert werden könne, wenn sie sich innerhalb der Gesetze halte. Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleich­heits­grundsatz, dass der Kläger als freiwilliges Mitglied des Versor­gungswerks - im Gegensatz zu Pflicht­mit­gliedern - seine anderweitig zu leistenden Renten­ver­si­che­rungs­beiträge nicht auf den Pflichtbeitrag anrechnen kann. Diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Sie diene dazu, eine möglichst leistungsfähige Versorgung der Mitglieder zu gewährleisten, und überfordere den Kläger finanziell nicht. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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