21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 33619

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.12.2023

"Kiezblocks" zur Verkehrs­be­ru­higung nur bei erhöhter GefahrenlageVG gibt Eilantrag gegen Straßenpoller statt

Straßen­sper­rungen zur Reduzierung des motorisierten Kraftfahrzeug­verkehrs auf Durch­gangs­straßen dürfen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet werden. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin einem Eilantrag stattgegeben, der sich u.a. gegen die Sperrung einer Straße mittels Sperrpfosten, der Einrichtung eines sog. "Kiezblocks", auf einer Straße in Berlin-Pankow gewandt hatte.

Im Juni 2021 hatte die Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung (BVV) des Bezirks Pankow von Berlin das Bezirksamt aufgefordert, Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung des Durch­gangs­verkehrs im Nesselweg zu treffen. Dort sei ein zunehmender Durchgangsverkehr zu verzeichnen, wobei die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit regelmäßig deutlich überschritten werde. Außerdem würden oft die schmalen Gehwege, die sich in einem beklagenswerten Zustand befänden, befahren. Dadurch komme es häufig zu gefährlichen Situationen zwischen Verkehrs­teil­nehmern, insbesondere für Kinder auf dem Weg zur Kinder­ta­gesstätte oder zur Schule. Das Bezirksamt erließ im Februar 2023 eine verkehrs­rechtliche Anordnung, mit der u.a. mittels Sperrpfosten die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge untersagt wurde. Zur Begründung verwies das Bezirksamt auf den Beschluss der BVV Pankow. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Sperrpfosten und sonstiger Verkehrsschilde

Der Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung des VG bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Sperrpfosten und sonstiger Verkehrs­schilder. Die nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung einzuhaltenden Vorgaben seien nicht erfüllt. Zwar könnten spezielle Verkehrs­re­ge­lungen zur Verhütung außer­or­dent­licher Schäden an der Straße getroffen werden; hier sei aber nicht ersichtlich, dass im Nesselweg Schäden bestünden, die über gewöhnliche Verschlei­ß­er­schei­nungen hinausgingen. Ein erhöhtes Risiko der Beein­träch­tigung der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei ebenso wenig ersichtlich. Im Nesselweg gelte bereits jetzt eine zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h, die - bei einer Durch­schnitts­ge­schwin­digkeit von 22 km/h - weitgehend eingehalten werde. Messungen zur Lärm- und Abgasbelastung habe der Antragsgegner nicht durchgeführt.

Erhöhte Gefahrenlage nicht dargelegt

Schließlich habe das Bezirksamt auch im Übrigen eine erhöhte Gefahrenlage nicht dargelegt. Soweit es sich auf Gefahren wegen des erhöhten Verkehr­s­auf­kommens oder des Verhaltens der Verkehrs­teil­nehmer berufe, hätte die Behörde zumindest Angaben über aktuelle Verkehrs- und/oder Unfallzahlen sowie Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren machen müssen. Daran fehle es hier. Im Gegenteil habe nicht nur die Polizei Berlin erhebliche Bedenken gegen die verkehrliche Anordnung gehabt, sondern auch ein Mitarbeiter des Bezirksamtes selbst bei einer Ortsbegehung im Januar 2022 keine Verkehrs­ge­fähr­dungen festgestellt. In Folge der Entscheidung muss das Bezirksamt die Sperrung aufheben und die zu ihrer Umsetzung getroffenen Verkehrszeichen und -einrichtungen vorerst entfernen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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