21.11.2024
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Dokument-Nr. 30162

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.04.2021

Berliner Polizei durfte "Querdenker"-Demonstration verbietenVerbot wegen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestätigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat das von der Berliner Polizei ausgesprochene Versamm­lungs­verbot für eine Demonstration aus Anlass der Befassung des Bundestages mit der Novellierung des Infektions­schutz­gesetzes am 21. April 2021 bestätigt.

Das VG hat das Verbot in Anwendung des im Februar 2021 in Kraft getretenen Versamm­lungs­frei­heits­ge­setzes Berlin bestätigt, wonach eine Versammlung unter freiem Himmel bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten werden kann.

Gefahren für das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Mit der beabsichtigten Durchführung der Versammlung gingen unmittelbare Gefahren für das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit einher. Diese Rechtsgüter seien gefährdet, weil die Versamm­lungs­teil­nehmer nach der plausiblen Gefah­ren­prognose des Antragsgegners die zur Vermeidung von Infektionen zwischen ihnen einzuhaltenden Mindestabstände voraussichtlich nicht beachten würden. Ausschlaggebend seien die negativen Erfahrungen mit der Durchführung von zahlreichen Versammlungen seit Oktober 2020, die jeweils einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der "Querdenker-Szene" angesprochen hätten.

Einhaltung infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Anforderungen nicht gewährleistet

Deren behauptete Rechtstreue sei ein bloßes Lippen­be­kenntnis. Deshalb sei zu erwarten, dass die Antragsteller aufgrund ihrer offen gezeigten ablehnenden Haltung sowohl gegenüber staatlichen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen und als auch versamm­lungs­recht­lichen Beschränkungen gerade nicht zuverlässig die Gewähr bieten würden, auf die Einhaltung der infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Zu ihrer Abwehr habe die Versamm­lungs­behörde in Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht ein Verbot aussprechen dürfen, welches auch unter Berück­sich­tigung des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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