21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 32551

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.12.2022

Feuer­werks­verbot 2020 und 2021 während Corona-Pandemie war rechtmäßigVerbot war verhältnismäßig und zumutbar

Das Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin nunmehr auch im Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin stellt Feuerwerk u.a. der Kategorie F2 her und vertreibt dieses. Im Dezember 2020 änderte das damalige Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat die Erste Verordnung zum Spreng­stoff­gesetz dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden durften. Nach der Begründung diente dieses Überlas­sungs­verbot der Bewältigung der Auswirkungen der forts­chrei­tenden Corona-Pandemie auf das Gesund­heitswesen. Engpässe in der medizinischen Versorgung sollten vermieden und Kapazitäten in Krankenhäusern soweit wie möglich geschont werden. Zum Jahreswechsel komme es immer wieder zu zahlreichen, teils schweren Verletzungen bei der Verwendung von Feuer­werks­körpern. Die Auslastung der Krankenhäuser sei auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres ungewöhnlich hoch. Das Überlas­sungs­verbot sei deshalb ein notwendiges und geeignetes Mittel, eine Reduzierung der Unfälle und damit eine Schonung der Kranken­haus­ka­pa­zitäten zu erreichen. Die mit dem Überlas­sungs­verbot verbundene Einschränkung der Grundrechte der Hersteller und Händler von Feuerwerk sei in Abwägung mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit angesichts der dramatischen Pandemielage gerechtfertigt. Die Klägerin begehrte mit ihrer am 22. Dezember 2020 eingegangenen Klage zunächst die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit dieses Überlas­sungs­verbotes für das Jahr 2020. Im Dezember 2021 erstreckte das Bundes­mi­nis­terium des Innern und für Heimat die genannte Verordnung auch auf das Jahr 2021 und berief sich hierzu abermals auf die deutschlandweit pande­mie­be­dingte hohe Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern. Diese Verordnung hat die Klägerin in ihre Klage einbezogen.

Verbot war verhältnismäßig

Die 1. Kammer, die bereits die entsprechenden Eilanträge der Klägerin im Dezember 2020 bzw. 2021 zurückgewiesen hatte, hat die Feststel­lungs­klagen gegen beide Verordnungen abgewiesen. Das Bundes­in­nen­mi­nis­terium sei zum Erlass der Verordnungen jeweils zuständig gewesen, und es habe diese jeweils auch ordnungsgemäß bekanntgegeben. Von einer vorherigen Notifizierung der Änderungen an die Europäische Kommission habe aus Gründen des Gesund­heits­schutzes abgesehen werden dürfen. Die Regelung habe wegen der Erfor­der­lichkeit schnellen Handelns auch im Verordnungswege getroffen werden können, ohne dass hierfür eine gesetzliche Änderung notwendig gewesen sei. Das Verbot sei zur Erreichung des Ziels auch geeignet gewesen; mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks hätten nicht zur Verfügung gestanden.

Verbote mit Blick auf die hohe Bedeutung zum Schutz von Leib und Leben auch angemessen

Schließlich seien die Verbote mit Blick auf die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben auch angemessen gewesen. Zwar erziele die Klägerin mit dem Verkauf der Pyrotechnik zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes. Abgesehen davon aber, dass die Klägerin einen Teil ihrer Ware noch zu Silvester 2022 absetzen könne, hätten die vom Verbot betroffenen Unternehmen zur Abmilderung der hiermit einhergehenden Folgen staatliche Überbrü­ckungs­hilfen bekommen. Im Übrigen handele es sich bei den von der Klägerin angeführten wirtschaft­lichen Verluste um bloße Umsatz- und Gewinnchancen, die nicht Teil des eigen­tums­rechtlich geschützten Bestandes des einzelnen Unternehmens seien. Gegen das Urteil kann die vom Verwal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32551

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI