Im zugrunde liegenden Fall war eine lesbische Erzieherin bei der Kirche angestellt und leitete einen katholischen Kindergarten. Sie ging mit ihrer Partnerin eine Lebenspartnerschaft ein. Daraufhin kündigte ihr die Kirche, obwohl die Erzieherin sich in Elternzeit befand. Die Kirche war der Ansicht, dass durch das Eingehen einer eingetragene Lebenspartnerschaft und dem praktizieren von Homosexualität, ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheit vorgelegen habe. Ein solches Verhalten verstoße gegen einen Grundpfeiler der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Dies führe dazu, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird.
Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied, dass ein besonderer Fall gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht vorliege.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen. Ein besonderer Fall kommt insbesondere bei einer schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Vorliegend hat sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Arbeitnehmerin zwar durch das Eingehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Widerspruch zu den berechtigten Loyalitätserwartungen der Kirche gesetzt und damit eine während der Elternzeit fortbestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt. Dies stellt nach kirchlichem Verständnis einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar. Deshalb liegt jedoch nicht bereits zwangsläufig ein besonderer Fall vor, da der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit sonst ins Leere lief.
Der Verstoß der Erzieherin gegen ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, so das Verwaltungsgericht weiter, führt nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht dazu, dass die Kirche die Aufrechterhaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit unzumutbar ist.
Zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprach zunächst der Schutzzweck des § 18 BEEG, der Arbeitnehmern während der Elternzeit grundsätzlich die Sorge um ihren Arbeitsplatz nehmen und eine kontinuierliche Erwerbsbiographie erhalten will. Auch sei das Verhalten der Arbeitnehmerin legitim und kann nicht zum Beispiel mit einer strafbaren Handlung gleichgesetzt werden. Zudem ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit, so dass sich die Lebenspartnerschaft und Homosexualität nicht im Rahmen der erzieherischen Arbeit der Arbeitnehmerin auswirken könne. Wobei zu berücksichtigen sei, dass diese ihre Tätigkeit, trotz der bestehenden Homosexualität, bisher beanstandungsfrei ausführte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist der nach kirchlichem Verständnis schwere Loyalitätsverstoß in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Kirche versteht erzieherische Bildung im Sinne der Erfüllung eines religiösen Auftrags und erwartet von einer katholischen Kindergartenleiterin auch eine private Lebensführung im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nach kirchlichem Verständnis mit dieser Glaubens- und Sittenlehre unvereinbar.
Das Interesse der Arbeitgeberin an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit wird allerdings dadurch maßgeblich geschwächt, dass die Erzieherin durch ihr Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht gefährdet habe. Denn sie habe ihre Lebenspartnerschaft nicht nach außen bzw. an die Öffentlichkeit getragen, sondern lediglich gegenüber der Arbeitgeberin angezeigt. Aufgrund ihres Verhaltens wurde die Angelegenheit auch nicht von den Medien aufgegriffen. Dies erfolgte erst nach Klageerhebung durch die Kirche. Im Übrigen bliebe es der Kirche unbenommen, nach Ablauf der Elternzeit, das Eingehen der Lebenspartnerschaft zum Anlass für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zu nehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)