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- EGMR: Ehebruch ist auch im kirchlichen Arbeitsrecht kein Grund für Kündigung eines KirchenmusikersEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil23.09.2010, 425/03
- BAG: Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung unzulässigBundesarbeitsgericht, Urteil08.09.2011, 2 AZR 543/10
Arbeitsgericht Augsburg Außergerichtliche Einigung08.10.2012
Kündigung in Elternzeit: Katholische Kirche zahlt lesbischer Erzieherin hohe AbfindungBistum Augsburg und lesbische Erzieherin einigen sich außergerichtlich
Der Fall einer lesbischen Erzieherin, die während ihrer Elternzeit von der katholischen Kirche gekündigt worden war, endete mit einem Vergleich.
In dem Fall ging es um eine lesbische Erzieherin, die bei der katholischen Kirche (Bistum Augsburg) angestellt war und einen katholischen Kindergarten leitete. Mit ihrer Partnerin hatte die Frau eine Eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschlossen. Als die Kirche hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis, obwohl die Frau sich gerade in Elternzeit befand. Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied, dass die Kündigung der Kirche während der Elternzeit nicht rechtmäßig sei.
Gütetermin kurzfristig abgesagt
Der Rechtsstreit ging vor dem Arbeitsgericht Augsburg - Kammer Neu-Ulm - weiter. Für Dienstag, den 09. Oktober 2012 war vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin angesetzt worden. Dieser wurde nun kurzfristig abgesagt, weil die Parteien sich zwischenzeitlich geeinigt haben.
Kirche zahlt hohe Abfindung
Wie Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) mitteilte, hatte das Arbeitsgericht die Parteien "auf die Vielzahl der Presseanfragen" hingewiesen und vorgeschlagen, dass die Erzieherin die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit akzeptieren und ihr die katholische Kirche dafür im Gegenzug die übliche Regelabfindung zahlen solle. Diese sei sehr hoch, weil die Mitarbeiterin 14 Jahre bei der katholischen Kirche beschäftigt war. Das hätten die Parteien akzeptiert.
Für die Erzieherin sei das Ergebnis ein voller Erfolg, weil sie mit ihrer Kündigungsschutzklage ohnehin nicht mehr hätte erreichen können (vgl. § 9 ff Kündigungsschutzgesetz), teilte der LSVD mit. Er verwies diesbezüglich auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil v. 23.09.2010 - 425/03 und 1620/03 -) Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil v. 08.09.2011 - 2 AZR 543/10 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: ra-online, Lesben- und Schwulenverband (pm/pt)
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