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- Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führenBundesverwaltungsgericht, Urteil18.06.2015, BVerwG 2 C 9.14, BVerwG 2 C 25.14 und BVerwG 2 C 19.14
- Polizist kann wegen Nähe zur Rockerszene aus Beamtenverhältnis entlassen werdenVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss17.03.2011, VG 36 L 62.11
- Suspendierung eines Feuerwehrbeamten wegen Verdachts der rechtsradikalen bzw. nationalistischen GesinnungVerwaltungsgericht Bremen, Beschluss09.11.2022, 6 V 1313/22
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil14.01.2016
Suspendierung eines Polizeibeamten auf Probe nach Versendung von Abbildungen Adolf Hitlers gerechtfertigtPolizeibeamten kommt besondere Vorbildfunktion zu
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, das die Suspendierung eines Polizeibeamten auf Probe, der über eine "WhatsApp-Gruppe" Abbildungen von Adolf Hitler versendet hatte, gerechtfertigt ist. Das Gericht bestätigte damit ein vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei ausgesprochenes Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte, des Tragens von Dienstkleidung und zur Führung einer Dienstwaffe sowie ein zudem erteiltes Hausverbot.
Der sich in Ausbildung befindliche Polizeibeamte hat nach den disziplinarischen Ermittlungen des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei herabwürdigende und fremdenfeindliche Äußerungen in einer "WhatsApp-Gruppe" in seiner Klasse von sich gegeben. Daraufhin erließ das Präsidium mit Bescheid vom 28. Januar 2015 das Verbot. Die hiergegen von dem Polizeibeamten erhobene Klage hat das Gericht abgewiesen. Es gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass "zwingende dienstliche Gründe" die Verbotsverfügung rechtfertigten. Diese seien dann anzunehmen, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten dienstlich nicht vertretbar sei und schwerwiegende Nachteile für den Dienstherrn, für die Öffentlichkeit oder für Dritte zu befürchten seien, die nicht anders abgewendet werden könnten. In einem solchen Fall müsse das Individualinteresse des Beamten an der weiteren Ausübung seines Amtes gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurücktreten. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele seines Verwaltungshandelns bestimme und damit die dienstlichen Belange maßgebend präge.
Unreflektierte Verbreitung von Bildmaterials Adolf Hitlers führt zu achtungs- und ansehensmindernder Außenwirkung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg komme dem Kläger als Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunktion zu. Hiergegen habe er insbesondere durch die Versendung von Abbildungen Adolf Hitlers, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, in besonders grober Weise verstoßen. Die unreflektierte Verbreitung derartigen Bildmaterials und damit die Verharmlosung Adolf Hitlers sei gerade bei Polizeibeamten geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken. Dass der Kläger in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen erstinstanzlich vom Amtsgericht Aichach frei gesprochen worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme. Denn bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Dienstbetriebs komme es nicht auf das vorwerfbare Fehlverhalten des Beamten, sondern nur auf die objektive Gefährdung des Dienstes an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online
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