21.11.2024
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil14.01.2016

Suspendierung eines Polizeibeamten auf Probe nach Versendung von Abbildungen Adolf Hitlers gerechtfertigtPolizeibeamten kommt besondere Vorbildfunktion zu

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat entschieden, das die Suspendierung eines Polizeibeamten auf Probe, der über eine "WhatsApp-Gruppe" Abbildungen von Adolf Hitler versendet hatte, gerechtfertigt ist. Das Gericht bestätigte damit ein vom Präsidium der Bayerischen Bereitschafts­polizei ausgesprochenes Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte, des Tragens von Dienstkleidung und zur Führung einer Dienstwaffe sowie ein zudem erteiltes Hausverbot.

Der sich in Ausbildung befindliche Polizeibeamte hat nach den diszi­pli­na­rischen Ermittlungen des Präsidiums der Bayerischen Bereit­schafts­polizei herabwürdigende und fremden­feindliche Äußerungen in einer "WhatsApp-Gruppe" in seiner Klasse von sich gegeben. Daraufhin erließ das Präsidium mit Bescheid vom 28. Januar 2015 das Verbot. Die hiergegen von dem Polizeibeamten erhobene Klage hat das Gericht abgewiesen. Es gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass "zwingende dienstliche Gründe" die Verbots­ver­fügung rechtfertigten. Diese seien dann anzunehmen, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten dienstlich nicht vertretbar sei und schwerwiegende Nachteile für den Dienstherrn, für die Öffentlichkeit oder für Dritte zu befürchten seien, die nicht anders abgewendet werden könnten. In einem solchen Fall müsse das Indivi­du­al­in­teresse des Beamten an der weiteren Ausübung seines Amtes gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurücktreten. Dabei sei auch zu berück­sich­tigten, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organi­sa­ti­o­ns­rechts die fachlichen und politischen Ziele seines Verwal­tungs­handelns bestimme und damit die dienstlichen Belange maßgebend präge.

Unreflektierte Verbreitung von Bildmaterials Adolf Hitlers führt zu achtungs- und ansehens­min­dernder Außenwirkung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg komme dem Kläger als Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunktion zu. Hiergegen habe er insbesondere durch die Versendung von Abbildungen Adolf Hitlers, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, in besonders grober Weise verstoßen. Die unreflektierte Verbreitung derartigen Bildmaterials und damit die Verharmlosung Adolf Hitlers sei gerade bei Polizeibeamten geeignet, achtungs- und ansehens­mindernd nach außen zu wirken. Dass der Kläger in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­feind­licher Organisationen erstinstanzlich vom Amtsgericht Aichach frei gesprochen worden sei, führe nicht zur Rechts­wid­rigkeit der angegriffenen Maßnahme. Denn bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Dienstbetriebs komme es nicht auf das vorwerfbare Fehlverhalten des Beamten, sondern nur auf die objektive Gefährdung des Dienstes an.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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