21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil27.07.2011

VG Arnsberg: Slowakischer Hochschulgrad "doktor práv (JUDr.)" darf nicht mit der Abkürzung "Dr." geführt werdenAbkürzen von Doktorgraden mit "Dr.", die ohne Promo­ti­o­ns­s­tudien und -verfahren vergeben wurden, unzulässig

Ein in der Slowakei erworbener akademischer Grad „doktor práv“ („JUDr.“) darf in Nordrhein-Westfalen nur in der verliehenen slowakischen Form, aber nicht in der deutschen Form „Dr.“ als Namenszusatz geführt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein zuletzt als Rechtsanwalt tätiger pensionierter Amtsrichter, hatte mit der juristischen Fakultät einer slowakischen Universität gegen einen „Kosten­de­ckungs­beitrag“ von 4.500 Euro zuzüglich 500,- USD einen „Vertrag über die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung der Doktor­dis­ser­tation“ geschlossen. Darin wurde das Verfahren zur Erlangung des juristischen akademischen Grades „doktor práv“ (abgekürzt: „JUDr.“) geregelt. Knapp sechs Wochen später wurde dem Kläger, der eine deutsch­sprachige Schrift eingereicht und eine „rigorose Prüfung“ abgelegt hatte, der Grad „doktor práv“ verliehen. Nachdem er sich, bereits mit der Abkürzung „Dr.“ im Briefkopf, an das Wissen­schafts­mi­nis­terium des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt hatte, untersagte ihm das Ministerium die Führung der Abkürzung „Dr.“

Allgemein übliche Abkürzung für „doktor práv.“ ist „JUDr.“, nicht „Dr.“

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht Arnsberg abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass wie bei sämtlichen ausländischen akademischen Graden auch bei Doktorgraden von Hochschulen aus dem Gebiet der Europäischen Union (EU) die verliehene Form oder auch die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades in Nordrhein-Westfalen geführt werden könne. Der dem Kläger verliehene Grad sei jedoch „doktor práv“ (deutsche Übersetzung: „Doktor der Rechte“) und die in der Slowakischen Republik zugelassene sowie auch nachweislich allgemein übliche Abkürzung hierfür sei „JUDr.“, nicht hingegen „Dr.“

„doktor práv“ kann nicht mit deutscher Promotion gleichgesetzt werden

Darüber hinaus dürften Doktorgrade, die in einem Mitgliedsstaat der EU in einem wissen­schaft­lichen Promo­ti­o­ns­ver­fahren erworben seien, statt in der verliehenen ausländischen Form auch mit der deutschen Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Dies gelte jedoch nicht für Doktorgrade, die ohne Promo­ti­o­ns­s­tudien und -verfahren vergeben würden (so genannte Berufsdoktorate), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studi­e­n­ab­schlüsse zugeordnet seien. Das sei beim “doktor práv” der Fall, da er bereits im slowakischen Hochschulgesetz – zusammen mit dem Master- und dem Ingeni­eu­r­ab­schluss – nur auf einer zweiten Ebene der Studi­e­n­ab­schlüsse angesiedelt sei. Auf der dritten Ebene werde nach slowakischem Recht lediglich das zum „philosophiae doctor“ („PhD.“) führende Studium genannt. Es sei nicht ersichtlich, dass dem slowakischen Gesetzgeber eine andere Einteilung vorgeschwebt habe als den im Rahmen des so genannten Bologna-Prozesses beteiligten Staaten, die sich entsprechend der bisher in vielen Mitglieds­ländern schon bestehenden Praxis auf eine Dreiteilung der Ebenen der Studi­e­n­ab­schlüsse verständigt hätten. Den danach maßgeblichen Anforderungen der dritten Ebene entspreche der slowakische „PhD.“-Grad, nicht hingegen der „doktor práv“. Zudem berechtige der „doktor práv“ erst zur deutschen Promotion und sei daher schon nicht mit einer deutschen Promotion, die der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation angehöre, gleichzusetzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12382

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI