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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil08.11.2018

Asbesthaltige Klebstoffreste dürfen nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werdenFeststel­lungsklage erfolglos

Im Rahmen einer Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge dürfen nach Entfernung der Bodenbeläge zurückbleibende asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Arnsberg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall sind die Klägerinnen Eigentümerinnen und Verwalterinnen von Wohnungs­ei­gentum und beabsichtigen, in den Wohnungen asbesthaltige Bodenplatten zu entfernen und durch andere Beläge zu ersetzen. Eine Entfernung der bei der Demontage des Bodenbelags auf dem Estrich haften bleibenden asbesthaltigen Klebstoffreste wollen die Klägerinnen jedoch nicht veranlassen; diese sollen nach deren Vorstellungen vielmehr dort belassen und versiegelt beziehungsweise verdeckt werden. In dieser Form führten die Klägerinnen Arbeiten in einigen der Wohnungen durch.

Hinweis auf Gefahr­stoff­ver­ordnung durch Land Nordrhein-Westfalen nach Kennt­ni­ser­langung aufgrund anonymer Anzeige

Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen durch eine anonyme Anzeige Kenntnis hiervon erhalten hatte, wies es die Klägerinnen darauf hin, dass nach der bei der Sanierung von Asbest-Platten zu beachtenden Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie dem einschlägigen technischen Regelwerk zunächst eine Untersuchung des unter den alten Platten befindlichen Klebers erforderlich sei und Klebstoffreste - sofern deren Asbestfreiheit nicht positiv festgestellt werde - regelmäßig zu entfernen seien.

VG: Überdeckungs- bzw. Versie­ge­lungs­a­r­beiten stellen verbotene Tätigkeit im Sinne der Gefahr­stof­f­ordnung dar

Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerinnen berechtigt sind, wie von ihnen beabsichtigt vorzugehen, hat das Verwal­tungs­gericht nunmehr abgewiesen. In den Entschei­dungs­gründen ist ausgeführt, die von den Klägerinnen geplanten Überdeckungs- beziehungsweise Versie­ge­lungs­a­r­beiten seien als verbotene Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden im Sinne der Gefahr­stoff­ver­ordnung zu qualifizieren.

Abstrakte Gefährdung von Personen als Verbots­vor­aus­setzung ausreichend

Dies gelte auch in Ansehung der Tatsache, dass die Klebstoffreste lediglich überdeckt und damit ihrerseits weder verändert noch (weiter) beschädigt werden sollten, denn zwingende Voraussetzung der insofern maßgeblichen Verbotsnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV sei nicht die tatsächliche Freisetzung von Asbest durch die jeweilige Tätigkeit; ausreichend sei schon der bloße Kontakt zu dem Gefahrstoff. Die hiernach für ein Verbot ausreichende abstrakte Gefährdung von Personen bestehe bereits bei Arbeiten im unmittelbaren Gefähr­dungs­bereich des Gefahrstoffs, wie es beim Einschließen beziehungsweise Überdecken asbesthaltiger Klebstoffreste der Fall sei.

Gefähr­dungs­po­tential bei Beschichtung oder Überbauung unverändert

Die Versiegelung von asbesthaltigen Klebstoffresten stelle auch keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch-, Sanierungs- oder Instand­set­zungs­arbeit dar. Denn Abbrucharbeiten beträfen nur den Rückbau oder die Entfernung baulicher Anlagen oder Anlagen­be­standteile - das Versiegeln beziehungsweise Überdecken asbesthaltigen Klebers stelle aber gerade keine Entfernung desselben dar. Auch auf eine Instandhaltung seien die von den Klägerinnen angedachten Arbeiten nicht gerichtet. Sanierungsarbeiten im Sinne der Gefahr­stoff­ver­ordnung lägen ebenfalls nicht vor. Das von dem asbesthaltigen Kleber ausgehende Gefähr­dungs­po­tenzial bleibe bei einer Beschichtung oder Überbauung unverändert bestehen. So sei nicht auszuschließen, dass - etwa infolge denkbarer Veräußerungen der Wohnungen in den Folgejahren - die Existenz der asbesthaltigen Kleberreste nach Versiegelung und Überdeckung mit einem neuen Bodenbelag in Vergessenheit gerate. In der Folge könne es sodann bei späteren Arbeiten an den Gebäuden oder gar deren Abriss zu Gefahren im Sinne einer unbeab­sich­tigten und unerkannten Freisetzung von Asbestfasern kommen könnte. Das laufe aber auf eine Verlängerung der Problemlage hinaus und widerspreche dem Zweck der Regelungen der Gefahr­stoff­ver­ordnung.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ ra-online

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