18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22230

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Beschluss29.09.2015Landgericht Berlin63 S 112/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 197Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 197
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil12.03.2015, 2 C 86/14
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss29.09.2015

Unter Parkett liegende asbesthaltige Platten begründen für sich genommen keinen MietmangelVermieter ist nicht zur Beseitigung der asbesthaltigen Platten verpflichtet

Befinden sich unter dem Parkett einer Mietwohnung asbesthaltige Platten, so begründet dies für sich genommen noch keinen Mietmangel. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, die asbesthaltigen Platten zu beseitigen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich in der Raumluft asbesthaltige Fasern befinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung gegen die Vermieterin auf Beseitigung der unter dem Parkett liegenden asbesthaltigen Bodenplatten. Zur Begründung führten sie an, dass durch beschädigte Bodenplatten eine Gesund­heits­ge­fährdung bestehe. Die Vermieterin hielt die Klage für unbegründet. Sie verwies auf das Gutachten eines Sachver­ständigen, der in der Raumluft keine asbesthaltigen Fasern feststellen konnte. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Kein Anspruch auf Beseitigung der asbesthaltigen Bodenplatten

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Ihnen habe kein Anspruch auf Beseitigung der asbesthaltigen Bodenplatten zugestanden. Denn allein die Existenz der asbesthaltigen Bauteile habe keinen Mietmangel dargestellt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Wohnung mit asbesthaltigen Fasern belastet gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Nutzbarkeit der Wohnung sei nicht eingeschränkt gewesen, da die Platten durch einen anderen Bodenbelag verdeckt waren. Die theoretische, aber fern liegende Möglichkeit einer Gesund­heits­gefahr könne einen Besei­ti­gungs­an­spruch nicht rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 197/rb)

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