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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil06.01.2016

Erhöhung der Grundsteuer in Hamm zulässigErhöhung des Hebesatzes stellt keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungs­funktion dar

Die zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 % des Bemes­sungs­satzes ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus den Urteilen des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grund­steu­e­r­er­hebung vorgebracht. Vor allem wurde vielfach geltend gemacht, dass die von Seiten der Stadt angekündigte Verwendung der zusätzlichen Einnahmen zur finanziellen Ausstattung einer Stadt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft eine unzulässige Zweckbindung von Steuermitteln darstelle.

Durch Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung führt zu keiner verfas­sungs­rechtlich unzulässigen Erdros­se­lungs­wirkung

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt und wies die Klagen ab. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die für die Festsetzung der Steuer maßgebliche Satzung der Stadt Hamm vom 11. Dezember 2014 wirksam sei. Mit der Erhöhung des Hebesatzes werde keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finan­zie­rungs­funktion eingeführt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die erwarteten Mehrerträge von ca. 5,2 Millionen Euro nach der Begründung der Beschluss­vorlage der Stadtverwaltung für Investitionen durch die Stadt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft vorgesehen seien. Eine Zweckbestimmung für die Verwendung von Steuermitteln sei grundsätzlich unbedenklich. Zudem enthalte die Hebesatzsatzung selbst eine solche Zweckbindung nicht. Die Stadt habe eine rechtlich verbindliche Regelung über die Verwendung des Aufkommens aus der (erhöhten) Grundsteuer B nicht getroffen. Im Übrigen hätten die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschlie­ßungs­spielraum. Er finde seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts. Diese Grenzen seien nicht überschritten. Dies gelte unter anderem für das Gebot der wirtschaft­lichen und sparsamen Haushalts­führung und für die Beachtung des Gleich­heits­satzes. Die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung sei auch nicht mit einer verfas­sungs­rechtlich unzulässigen Erdros­se­lungs­wirkung verbunden, wie das Gericht im Einzelnen darlegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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