21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil25.10.2012

Grund­steu­e­r­er­höhung um fast das Doppelte keine unzumutbare BelastungGrund­steu­er­höhung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz und stellt keine "erdrosselnde" finanzielle Belastung dar

Die Anhebung des Hebesatzes der für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgeblichen Grundsteuer B von bislang 445 % auf nunmehr 825 % ist rechtmäßig. Die dagegen erhobenen Klagen sind abzuweisen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen in mehreren von insgesamt ca. 150 anhängigen Verfahren gegen die Stadt Selm.

In dem zugrunde liegenden Fall machten die Kläger im Wesentlichen geltend, die auf dem fast verdoppelten Hebesatz beruhende Steuer führe zu einer unzumutbaren Belastung und entfalte eine unzulässige "Erdros­se­lungs­wirkung". Der gewählte Hebesatz sei im bundesweiten Vergleich neuer "Spitzenreiter" und durch den Rat als Satzungsgeber willkürlich, unsachlich und gleich­heits­widrig gewählt worden. Insbesondere habe die Stadt die Gewerbesteuer und die Grundsteuer A für landwirt­schaftlich genutzte Gebäude gleich­heits­widrig nicht entsprechend angehoben.

Keine Befugnis des Gerichts und der Steuer­pflichtigen legitimierte Satzung zu ändern

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass den Gemeinden auch bei der Festsetzung des Hebesatzes seit jeher ein weiter kommu­na­l­po­li­tischer Ermes­sen­s­pielraum zukomme, der allein durch das Willkürverbot begrenzt sei. Weder das Gericht noch der jeweilige Steuer­pflichtige seien daher befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Vorstellungen an die Stelle des hierzu berufenen und entsprechend legitimierten Satzungsgebers zu setzen.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz zu bemängeln

Das Verwal­tungs­gericht konnte weder eine willkürliche Erhöhung des Hebesatzes feststellen noch eine unver­hält­nis­mäßige oder "erdrosselnde" finanzielle Belastung der Grundeigentümer. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht zu erkennen: Zum einen scheide nach der föderalen Struktur der Bundesrepublik ein Vergleich mit den Hebesätzen anderer Gemeinden von vornherein aus. Zum anderen seien Gewerbesteuer und Grundsteuer A schon kraft Bundesrechts unabhängig von der Grundsteuer B zu betrachten.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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