23.11.2024
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Dokument-Nr. 1514

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Urteil16.03.2005Verwaltungsgericht AnsbachAN 11 K 04.03689
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil16.03.2005

Klagen gegen Grund­steu­e­r­er­höhung abgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat in 15 Verfahren die Klagen Nürnberger Grund­s­tücks­ei­gentümer gegen die Erhöhung der Grundsteuer um 19,5 % zum 1. Januar 2005 abgelehnt.

Die Grund­s­tücks­ei­gentümer wandten sich mit ihren Klagen insbesondere dagegen, dass die Stadt Nürnberg mit Wirkung zum 1. Januar 2005 den Grund­steu­er­he­besatz von bisher 410 Prozent um 19,5 Prozent auf 490 Prozent erhöht hat. Die Kläger waren der Meinung, dass diese Erhöhung unver­hält­nismäßig, willkürlich und haushalts­rechtlich ungerecht­fertigt sei. Ferner entbehre sie einer gesetzlichen Grundlage, verstoße gegen das Rechts­s­taats­prinzip und sei verfas­sungs­widrig.

Die Stadt Nürnberg hat dazu die Auffassung vertreten, dass sie bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Ermes­sens­spielraum habe. Sie müsse sich bei der Festsetzung nicht an die Hebesätze anderer Städte und Gemeinden halten. Die Stadt Nürnberg befinde sich in einer sehr schwierigen Haushaltslage. Seit dem Jahr 2000 seien erhebliche Steuereinbrüche bei Gewerbe- und Einkommensteuer festzustellen. Neben erheblichen Einsparungen sei damit auch die Erhöhung der Grundsteuer notwendig geworden. Die Hebesätze für die Grundsteuer seien seit 1989 nicht mehr verändert worden.

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Verwal­tungs­gericht, Gerhard Kohler, hat die Klagen der Grund­s­tücks­ei­gentümer abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Städte und Gemeinden zu den von den jeweiligen Finanzämtern berechneten Steuer­mess­be­trägen bestimmte Hebesätze festsetzen könnten. Daraus ergebe sich dann die endgültige Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Das Gericht sei berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die Satzung, die die Grundlage für die Hebesätze bilde, verfahrens- und materi­ell­rechtlich gültig sei, gegen höherrangiges Recht verstoße und ob die Gemeinde die Grenzen ihres Satzungs­er­messen eingehalten habe. Wenn diese Voraussetzungen geben seien, liege es im pflichtgemäßen, grundsätzlich aber weit gespannten Ermessen der Gemeinde, den Hebesatz und damit die Höhe der Grundsteuer zu bestimmen. Das Gericht stellte fest, dass die Stadt Nürnberg ohne Formfehler die Satzung beschlossen und bekannt gemacht hat, die Grundlage für die Bescheide gewesen sind. Eine landes­rechtliche Regelung, die Höchstsätze für die Grundsteuer festlege, gebe es in Bayern nicht. Die Städte und Gemeinden seien verpflichtet die zur Aufga­be­n­er­füllung erforderlichen Einnahmen aus Steuern zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen oder besondere Entgelte nicht ausreichten. Es sei offensichtlich, dass die Stadt Nürnberg zur Deckung ihrer Ausgaben zwingend auch auf die Erhebung von Steuern, darunter auch der Grundsteuer, angewiesen sei. Ein Verstoß gegen Grundrechte liege nicht vor. Insbesondere habe die Erhöhung des Hebesatzes keine beachtliche erdrosselnde Wirkung. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz vor, weil die Hebsätze für die Grundsteuer in den Gemeinden unterschiedlich hoch seien. Diese Unterschiede ergäben sich schon durch das Grundgesetz, insbesondere durch den föderativen Staatsaufbau und der sich daraus ergebenden Kompetenz, dass jede Gemeinde selbst den Hebesatz festsetzen könne. Schließlich sei die Erhöhung von bisher 410 Prozent auf 490 Prozent nicht willkürlich. Wie auch in anderen Kommunen sei es in den letzten Jahren in der Stadt Nürnberg zu einem dramatischen Einbruch bei der Gewerbe- und Einkommensteuer gekommen. Das bestehende Haushaltsloch der Stadt Nürnberg werde ab 2005 auf insgesamt rund 131 Mio. EUR schätzt. Um zu einem ausgeglichenen Haushalt zu bekommen, habe die Stadt Nürnberg verschiedene Maßnahmen getroffen, darunter auch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer von 410 auf 490 Prozent, was zu Mehreinnahmen von voraussichtlich 15 Mio. EUR führen werde.

Die Kläger haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof in München zu stellen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 11.04.2005

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