21.11.2024
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Dokument-Nr. 9870

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Beschluss16.04.2010Verwaltungsgericht Arnsberg12 K 2689/08
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss16.04.2010

Akkreditierung von Studiengängen an privaten Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar?VG Arnsberg legt Bundes­ver­fas­sungs­gericht Frage in hochschul­recht­lichem Verfahren vor

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg hat ein Klageverfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu der Frage einzuholen, ob die Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschul­ge­setzes zur Akkreditierung von Studiengängen an privaten Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Im Zuge der Umstellung fast aller Hochschul­stu­diengänge auf Bachelor- und Master­stu­diengänge im "Bologna-Prozess" vereinbarte die Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz, ein länder- und hochschu­l­über­grei­fendes Akkre­di­tie­rungs­system einzuführen. Mit der Akkreditierung soll festgestellt werden, dass ein Studiengang in fachlich-inhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz den Minde­st­an­for­de­rungen genügt.

Einzuhaltende Verfahren und Beschlüsse zu inhaltlichen Kriterien durch eigens eingerichtete Stiftung geregelt

Die Verantwortung für die Akkre­di­tie­rungen liegt nach einem Beschluss der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz bei einer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht errichteten Stiftung. Diese Stiftung regelt das einzuhaltende Verfahren und beschließt auch die inhaltlichen Kriterien. Die Akkreditierung ist nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz von Agenturen vorzunehmen, denen die Stiftung diese Befugnis übertragen hat. Weitere Bestimmungen zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Akkreditierung enthält das Gesetz nicht. Die staatliche Anerkennung einer privaten Hochschule setzt in Nordrhein-Westfalen u.a. voraus, dass mehrere erfolgreich akkreditierte Studiengänge angeboten werden.

Entscheidungen zur Akkreditierung dürfen nicht auf eine der Landes­ver­waltung angehörende Stiftung übertragen werden

In seinem Beschluss legt das Verwal­tungs­gericht seine Auffassung dar, dass das Fehlen weiterer gesetzlicher Regelungen über das Akkre­di­tie­rungs­ver­fahren und über die maßgeblichen inhaltlichen Kriterien mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber habe die wesentlichen Entscheidungen zur Akkreditierung selbst zu treffen. Er dürfe sie nicht auf eine der Landes­ver­waltung angehörende Stiftung übertragen.

Hintergrund

Im Ausgangs­ver­fahren ist nun die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts abzuwarten. Geklagt hat der Träger einer in Hamm ansässigen privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule, die ihren Lehrbetrieb in dem Präsenz- und Fernstudiengang Logistik mit Bache­lo­rab­schluss aufgenommen hatte. Beklagter ist ein eingetragener Verein, der als Akkre­di­tie­rung­s­agentur anerkannt ist. Er hatte 2008 die Akkreditierung der beiden genannten Studiengänge verweigert. Daraufhin ist Klage beim Verwal­tungs­gericht Arnsberg erhoben worden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Arnsberg

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