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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil28.04.2015
Grundgebühr der Fernuniversität Hagen in Höhe von 50 Euro ist rechtswidrigGesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Erhebung der Grundgebühr nicht ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass die seit dem Sommersemester 2014 von der Fernuniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr von 50 Euro je Semester rechtswidrig ist, da es hierfür gegenwärtig keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt.
Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Erhebung einer solchen Gebühr grundsätzlich eine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus setze. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erhebung einer Grundgebühr finde sich aber weder im Hochschulabgabengesetz des Landes noch in der auf ihm beruhenden Hochschulabgabenverordnung. Die Ermächtigung lasse sich aus diesen Bestimmungen auch nicht herleiten. Erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr bestünden auch im Hinblick darauf, dass in der genannten Verordnung die maßgebliche Bestimmung des Hochschulabgabengesetzes über die Gebührenerhebung für Fern- und Verbundstudien nicht ausreichend zitiert werde.
Erhebung weiterer Studiengebühren nicht Gegenstand des Verfahrens
Die Erhebung weiterer Studiengebühren, welche die Fernuniversität bei der Inanspruchnahme einzelner Leistungen durch die Studierenden, etwa bei der Belegung von Kursen, erhebt, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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