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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil28.04.2015

Grundgebühr der Fernuniversität Hagen in Höhe von 50 Euro ist rechtswidrigGesetzliche Ermächtigungs­grund­lage für Erhebung der Grundgebühr nicht ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg hat entschieden, dass die seit dem Sommersemester 2014 von der Fernuniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr von 50 Euro je Semester rechtswidrig ist, da es hierfür gegenwärtig keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungs­grund­lage gibt.

Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Verwal­tungs­gericht darauf, dass die Erhebung einer solchen Gebühr grundsätzlich eine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus setze. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erhebung einer Grundgebühr finde sich aber weder im Hochschul­ab­ga­ben­gesetz des Landes noch in der auf ihm beruhenden Hochschul­ab­ga­ben­ver­ordnung. Die Ermächtigung lasse sich aus diesen Bestimmungen auch nicht herleiten. Erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr bestünden auch im Hinblick darauf, dass in der genannten Verordnung die maßgebliche Bestimmung des Hochschul­ab­ga­ben­ge­setzes über die Gebüh­re­n­er­hebung für Fern- und Verbundstudien nicht ausreichend zitiert werde.

Erhebung weiterer Studiengebühren nicht Gegenstand des Verfahrens

Die Erhebung weiterer Studiengebühren, welche die Fernuniversität bei der Inanspruchnahme einzelner Leistungen durch die Studierenden, etwa bei der Belegung von Kursen, erhebt, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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