15.11.2024
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Dokument-Nr. 24042

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil28.03.2017

Grundgebühr für alle Studierenden der FernUniversität Hagen rechtswidrigHochschul­abgaben­gesetzes NRW lässt Erhebung der Grundgebühr nicht zu

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die von der FernUniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte FernUniversität Hagen hatte im Jahr 2013 eine Grundgebühr in Höhe von 50 Euro pro Semester eingeführt. Diese Gebühr wurde von allen Studierenden der FernUniversität unabhängig davon erhoben, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Mit der Grundgebühr wollte die FernUniversität Kosten für die Produktion und den Vertrieb des Studien­ma­terials sowie für ihre Regional- und Studienzentren (sogenannte Infra­s­truk­tur­vor­hal­te­kosten) decken. Gegen die von ihnen geforderte Grundgebühr wandten sich die Kläger unter anderem mit dem Argument, dass es für diese an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Ihre Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg.

Infra­s­truk­tur­vor­hal­te­kosten nicht von Gebühr gemäß Hochschul­ab­ga­ben­gesetz erfasst

Das Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen führte in der Urteils­be­gründung aus, dass § 6 Sätze 1 und 2 des Hochschul­ab­ga­ben­ge­setzes NRW die Erhebung der Grundgebühr nicht zuließen. Mit dem dort verwendeten Begriff des Bezugs der Inhalte von Fernstudien meine der Gesetzgeber nach Wortlaut, Systematik und Entste­hungs­ge­schichte der Norm die Entgegennahme konkreter Studienangebote der FernUniversität, die durch Gebühren abgegolten werden könnten. Darunter fielen die von der Grundgebühr erfassten Infra­s­truk­tur­vor­hal­te­kosten nicht. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Hochschul­ab­ga­ben­ver­ordnung dehne den gebüh­ren­pflichtigen Bezug von Fernstu­die­n­in­halten zwar auf sämtliche Maßnahmen aus, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffneten und deren Rezeption ermöglichten oder unterstützen. Diese Bestimmung gehe aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus und sei daher unwirksam. Über die Ausweitung des Gebührenzwecks habe der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, nicht der Verord­nungsgeber.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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