18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil25.04.2019

Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässigMitgliedschaft in einer gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung gerichten Vereinigung rechtfertigt Widerruf der waffen- und spreng­stoff­rechtlichen Erlaubnisse

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat die Klage des Bundesleiters der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gegen den Widerruf seiner waffen- und spreng­stoff­rechtlichen Erlaubnisse abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Bundesleiter der Identitären Bewegung Deutschland e.V.. Ihm wurde 2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die 2013 erteilte spreng­stoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG war bis zum 31. Oktober 2018 befristet. Im Jahr 2016 teilte das Bayerische Staats­mi­nis­terium des Innerndem für die Erlaubnis örtlich zuständigen Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. zum Beobach­tungs­ob­jektdes Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz erklärt worden ist. Es herrsche Nähe zum biologistischen Denken und zur völkischen Ideologie. Nach Anhörung widerrief der Beklagte Freistaat Bayern (vertreten durch das Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die erteilte Waffen­be­sitzkarte, die spreng­stoffrechtliche Erlaubnis und erklärte weiter den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Es wurde der Sofortvollzug dieser Regelun­gen­an­ge­ordnet.

Kläger verweist auf stets gewaltfreie politische Aktionen

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf der Waffen­be­sitzkarte und spreng­stoffrecht­lichen Erlaubnis. Der Kläger argumentierte insbesondere, dass sich die Bewegung zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne. Die politischen Aktionen, an denen der Kläger beteiligt war, seien stets gewaltfrei abgelaufen. Soweit auf einen Strafbefehl wegen Hausfrie­dens­bruchs Bezug genommen werde, sei festzustellen, dass der Kläger niemals in fremdes Besitztum eingedrungen sei, sondern lediglich mittels eines Megafons unterstützt habe.

Grenzen des Strafrechts überschritten

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Ansbach nicht und wies die Klage ab. Die waffen­rechtliche (entsprechend auch die spreng­stoffrechtliche) Erlaubnis hänge insbesondere von der Zuverlässigkeit des Erlaub­nis­nehmers ab. Diese liege insbesondere dann nicht vor, wenn eine Person als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Das Gericht bejahte dies aus folgenden Gesichtspunkten heraus: Der Kläger beeinflusse als langjähriger Bundes­vor­sit­zender maßgeblich eine Vereinigung, zu der das Bayerische Landesamt für Verfas­sungs­schutz in der Zeit, nachdem der Kläger den Vorsitz übernommen habe, feststellte, dass hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorlägen. Zudem habe der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht lediglich eine kritische Einschätzung der politischen oder gesell­schaft­lichen Situation im Blick gehabt, sondern er habe seine Meinung­s­äu­ße­rungen nicht nur am Rande der Legalität getätigt, sondern habe auch die Grenze des Strafrechts überschritten. Letztlich stütze auch die Nähe des Klägers zu der ab dem 31. März 2009 verbotenen HDJ ("Heimattreue Deutsche Jugend"), das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Verbots­ver­fügung nach dem Vereinsgesetz am 1. September 2010 bestätigt, diese Einschätzung des Gerichts, denn er habe sich nicht hinreichend distanziert, sondern seine dortigen Auftritte bagatellisiert.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online (pm/kg)

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