Dokument-Nr. 27350
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- Widerruf einer Waffenerlaubnis und Waffenverbot gegen Funktionsträger der NPD rechtmäßigVerwaltungsgericht Bremen, Urteil08.08.2014, 2 K 1002/13
- Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen bei Verbreitung von IS-Symbolen rechtmäßigVerwaltungsgericht Braunschweig, Urteil19.09.2018, 5 A 193/16 und 5 A 194/16
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil25.04.2019
Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässigMitgliedschaft in einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichten Vereinigung rechtfertigt Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage des Bundesleiters der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Bundesleiter der Identitären Bewegung Deutschland e.V.. Ihm wurde 2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die 2013 erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG war bis zum 31. Oktober 2018 befristet. Im Jahr 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innerndem für die Erlaubnis örtlich zuständigen Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. zum Beobachtungsobjektdes Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des Bundesamts für Verfassungsschutz erklärt worden ist. Es herrsche Nähe zum biologistischen Denken und zur völkischen Ideologie. Nach Anhörung widerrief der Beklagte Freistaat Bayern (vertreten durch das Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die erteilte Waffenbesitzkarte, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis und erklärte weiter den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Es wurde der Sofortvollzug dieser Regelungenangeordnet.
Kläger verweist auf stets gewaltfreie politische Aktionen
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger argumentierte insbesondere, dass sich die Bewegung zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne. Die politischen Aktionen, an denen der Kläger beteiligt war, seien stets gewaltfrei abgelaufen. Soweit auf einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs Bezug genommen werde, sei festzustellen, dass der Kläger niemals in fremdes Besitztum eingedrungen sei, sondern lediglich mittels eines Megafons unterstützt habe.
Grenzen des Strafrechts überschritten
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Ansbach nicht und wies die Klage ab. Die waffenrechtliche (entsprechend auch die sprengstoffrechtliche) Erlaubnis hänge insbesondere von der Zuverlässigkeit des Erlaubnisnehmers ab. Diese liege insbesondere dann nicht vor, wenn eine Person als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Das Gericht bejahte dies aus folgenden Gesichtspunkten heraus: Der Kläger beeinflusse als langjähriger Bundesvorsitzender maßgeblich eine Vereinigung, zu der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in der Zeit, nachdem der Kläger den Vorsitz übernommen habe, feststellte, dass hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorlägen. Zudem habe der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht lediglich eine kritische Einschätzung der politischen oder gesellschaftlichen Situation im Blick gehabt, sondern er habe seine Meinungsäußerungen nicht nur am Rande der Legalität getätigt, sondern habe auch die Grenze des Strafrechts überschritten. Letztlich stütze auch die Nähe des Klägers zu der ab dem 31. März 2009 verbotenen HDJ ("Heimattreue Deutsche Jugend"), das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz am 1. September 2010 bestätigt, diese Einschätzung des Gerichts, denn er habe sich nicht hinreichend distanziert, sondern seine dortigen Auftritte bagatellisiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online (pm/kg)
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