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Dokument-Nr. 31488

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss24.02.2022

Veröf­fent­lichung lebensmittel­rechtlicher Verstöße auf Inter­net­plattform rechtmäßigKreis zur Veröf­fent­lichung verpflichtet

Nach einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Aachen ist die Entscheidung des Kreises Düren, lebensmittel­rechtliche Verstöße eines Dürener Lebens­mit­tel­marktes auf der Inter­net­plattform www.lebensmittel­transparenz.nrw.de zu veröffentlichen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Im vergangenen Jahr war eine schwangere Kundin des Lebens­mit­tel­markts schwer erkrankt und hatte in der Folge ihre Zwillinge verloren, nachdem sie Hähnchenfleisch aus dem Supermarkt gegessen hatte. Wie sich herausstellte, war das Hähnchenfleisch mit Bakterien verunreinigt. Bei einer amtlichen Kontrolle durch den Kreis im August 2021 wurden daraufhin massive Verstöße gegen lebens­mit­tel­rechtliche Vorschriften festgestellt. Der Kreis beabsichtigt nunmehr, die bei der Kontrolle festgestellten hygienischen Mängel im Betrieb des Antragstellers auf der für diese Zwecke geschaffenen Internetplattform für einen Zeitraum von 6 Monaten zu veröffentlichen. Er stützt sich insoweit auf eine lebens­mit­tel­rechtliche Vorschrift, nach der die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens informiert, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen lebens­mit­tel­rechtliche Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist. Gegen die ihm gegenüber angekündigte Veröffentlichung wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trägt u. a. vor, die festgestellten Mängel seien zwischen­zeitlich beseitigt worden.

VG: Kreis zur Veröf­fent­lichung verpflichtet

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Nach dem Ergebnis der amtlichen Kontrolle liege der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen lebens­mit­tel­rechtliche Vorschriften unzweifelhaft vor. Im Betrieb des Antragstellers seien massive Hygienemängel festgestellt worden. Außerdem sei ein Lebensmittel in Verkehr gebracht worden, das für den Verzehr durch Menschen ungeeignet gewesen sei. Dies habe der Antragsteller nicht entkräften können. Bei dieser Sachlage sei der Kreis zur Veröf­fent­lichung verpflichtet. Dem stehe der Umstand, dass die Mängel zwischen­zeitlich beseitigt worden seien, nicht entgegen. Hierauf werde in der Veröf­fent­lichung ausdrücklich hingewiesen.

Keine schuldhafte Verzögerung der Veröf­fent­lichung durch den Kreis

Dass die Veröf­fent­lichung jetzt erst erfolge, sei schließlich unschädlich. Insbesondere könne eine schuldhafte Verzögerung durch den Kreis nicht festgestellt werden. Er habe den Betrieb vielmehr in der Folgezeit wiederholt kontrolliert und weitere Proben analysieren lassen. Diese Überprüfungen hätten in eine Strafanzeige gegen den Antragsteller gemündet sowie in den Erlass einer lebens­mit­tel­recht­lichen Ordnungs­ver­fügung. Mit dieser sei dem Antragsteller aufgegeben worden, Frischfleisch in seinem Betrieb nur unter bestimmten, im Einzelnen konkret aufgeführten Bedingungen herzustellen, zu behandeln und in Verkehr zu bringen. Außerdem habe er zu der beabsichtigten Veröf­fent­lichung zunächst angehört werden müssen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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