21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss02.05.2013

Tierschutz­gesetz verbietet dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien ohne besondere Schutz­vor­rich­tungenVeterinäramt untersagt Hundebesitzer zu Recht Haltung seiner Hunde in der "Punktanbindung" im Freien

Ein Hundehalter darf seine Hunde nicht in der so genannten "Punktanbindung" im Freien halten. Auch darf die zuständige Behörde dem Hundehalter aufgeben, bei der Haltung von Hunden im Freien diesen ganzjährig eine Schutzhütte und einen witterungs­geschützten Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls lebte seit über drei Jahren in einem Pkw auf der Raststätte Aachener Land und hielt dort zwei Hunde, die den überwiegenden Teil des Tages am Fahrzeug angebunden waren.

Hundehalter muss Tieren Schutzhütte und witte­rungs­ge­schützten Liegeplatz zur Verfügung stellen

Das Veterinäramt der Städteregion Aachen untersagte mit Verfügung vom 8. Januar 2013 die Art der Hundehaltung und gab dem Antragsteller auf, den Hunden eine Schutzhütte und einen witte­rungs­ge­schützten Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Eine artgerechte Anbindung mit einer mindestens sechs Meter langen Leine und einer Sicherung gegen das so genannte "Aufdrehen" der Leine habe es nicht gegeben. Jederzeit habe die Gefahr bestanden, dass sich durch Bewegungen der Hunde die Leinen so sehr verkürzen konnten, dass es nicht nur zu Verletzungen, sondern auch zu Stran­gu­lie­rungen hätte kommen können. Die vom Tierschutz­gesetz bei einer Hundehaltung im Freien geforderte Schutzhütte samt Liegeplatz habe gleichfalls nicht existiert.

VG lehnt Gewährung von Rechtsschutz gegen die Verfügung ab

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat die Bedenken der Städteregion geteilt und den Antrag des Antragstellers, ihm Rechtsschutz gegen die Verfügung zu gewähren, abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, über die nun das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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