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Dokument-Nr. 13463

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss08.05.2012

Pro NRW-Demonstration: Mohammed-Karikaturen dürfen gezeigt werdenAnhaltspunkte für Ausein­an­der­setzung zwischen gewaltbereiten Salafisten und Aktivisten von Pro NRW nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat dem Antrag der Partei Pro NRW auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versamm­lungs­rechtliche Auflage, die das Zeigen von Mohammed-Karikaturen untersagt, stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Landrat mit Bescheid vom 7. Mai 2012 untersagt, auf der am 8. Mai 2012 ab 11 Uhr stattfindenden Veranstaltung in Düren die Mohammed-Karikaturen von Kurt Westergaard zu zeigen. Das Verbot fußt auf den Vorfällen, die sich anlässlich vergleichbarer Veranstaltungen in Solingen am 1. Mai 2012 und in Bonn am 5. Mai 2012 ereigneten. Bei diesen Veranstaltungen hatte das Zeigen der Karikaturen zu Ausschreitungen geführt; salafistische Gegen­de­mon­s­tranten hatten in Bonn mehrere Polizisten zum Teil schwer verletzt.

VG verneint Wahrschein­lichkeit von Ausein­an­der­set­zungen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen vermochte nicht zu erkennen, dass auch für die konkrete Veranstaltung in Düren mit hoher Wahrschein­lichkeit von einer vergleichbaren Situation auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass gewaltbereite Salafisten die Ausein­an­der­setzung mit den Aktivisten von Pro NRW in ganz Nordrhein-Westfalen suchten, seien nicht erkennbar. Soweit in Internetforen mehr als 2000 Personen aufgefordert seien, an der Abschluss­ver­an­staltung am heutigen Nachmittag in Köln teilzunehmen, betreffe dies gerade nicht die Veranstaltung in Düren.

Vorherige – durch Ausschreitungen geprägte – Versammlungen bilden unrühmliche Ausnahme

Zudem seien in Bielefeld, Münster und Hagen ähnliche Veranstaltungen - zeitlich nach den Bonner Vorfällen - ohne gewalttätige Ausein­an­der­set­zungen durchgeführt worden. Die Veranstaltungen in Solingen und Bonn bilden nach Ansicht des Gerichts die unrühmliche Ausnahme. Schließlich müsse man davon ausgehen, dass die Polizei nach den Vorfällen der Vergangenheit mit erhöhter Einsatzstärke vor Ort sei; der Gefahr eines unmittelbaren Aufein­an­der­treffens von Pro NRW - Aktivisten mit Salafisten sei durch eine Verlagerung des Kundge­bungsortes und eine Vergrößerung des Abstandes zwischen beiden Gruppen zusätzlich begegnet worden. Sollte sich wider Erwarten im Verlauf der Veranstaltung zeigen, dass konkrete Ausein­an­der­set­zungen drohen, habe die Polizei weitere Eingriffs­mög­lich­keiten nach dem Versamm­lungs­gesetz.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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