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Dokument-Nr. 27086

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil19.02.2019

Anwaltskanzlei hat keinen Anspruch auf zehn Bewohner­park­ausweiseBegriff des "Anwohners" oder "Bewohners" umfasst keine im Bereich des anwohner­berechtigten Parkens arbeitenden Personen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass eine Anwaltskanzlei keinen Anspruch auf Erteilung von zehn Bewohner­park­ausweisen hat.

Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um eine Partner­ge­sell­schaft, in der sich mehrere Rechtsanwälte zur Berufsausübung zusam­men­ge­schlossen haben und die ihren Sitz in Aachen im Frankenberger Viertel innerhalb der Bewoh­ner­pa­rkzone "V" hat. Sie beantragte im Juni 2016 zehn Bewoh­ner­pa­r­k­ausweise für den Bewoh­ner­pa­rk­bereich "V" für die Partner und die Mitarbeiter der Kanzlei. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Rechtsanwälte werden durch Versagung der Parkausweise nicht an Ausübung des Berufes gehindert

Zu Recht, entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen und führte zur Begründung aus, dass bereits der früher gängige Begriff des "Anwohners" nicht denjenigen erfasst habe, der im Bereich des anwoh­ner­be­rech­tigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort "nur" - selbständig oder unselbständig - arbeite. Der Geset­zes­be­gründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmög­lich­keiten allein für die im Gebiet "Wohnenden", nicht auch um Parkge­le­gen­heiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Für den 2001 eingeführten Begriff des "Bewohners" gelte nichts anderes. Die Klägerin als Perso­nen­ge­sell­schaft könne bereits per se keine Bewohnerin sein. Auch soweit sie offensichtlich die Bewoh­ner­pa­r­k­ausweise für die in ihr zusam­men­ge­schlossenen Rechtsanwälte bzw. ihre Mitarbeiter begehre, bestehe für diesen Personenkreis danach kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handele, die dort nicht wohnen. Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt, da die Rechtsanwälte nicht an der Ausübung ihres Berufes gehindert seien.

Stadt will Parkraum­si­tuation der Anwohner in inner­städ­tischen Bereichen verbessern

Dass die Stadt Aachen trotz der in der Nachun­ter­suchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berech­tig­tenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewer­be­trei­benden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung stehe in Einklang mit dem gesetz­ge­be­rischen Ziel, die inner­städ­tischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraum­si­tuation der Anwohner in inner­städ­tischen Bereichen verbessert werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm)

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