21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss23.08.2024

Fußgänger ist von einem Halteverbot nicht betroffen und kann daher nicht gegen das Halteverbot klagenDer dem Anlieger zustehende Anlie­ger­ge­brauch gewährleistet nur die Zugänglichkeit zum Grundstück und gibt kein Recht auf Möglichkeit der Benutzung der Straße zum Halten

Am Talbothof in Aachen gibt es weder ein (vorläufiges) Verbot für Schwer­last­verkehr noch wird das dortige Haltverbot vorläufig ausgesetzt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Der Antragsteller, der sich mit seinem Eilantrag gegen das in der Straße "Talbothof" im Zuge der Einrichtung der angrenzenden Baustraße zum Trink­was­ser­re­servoir angeordnete Haltverbot richtet, ist nicht antragsbefugt.

Richter: Antragsteller ist nicht antragsbefugt - weder als Fußgänger noch als Anlieger

Er gehört schon nicht - wie erforderlich - zum Adressatenkreis des Haltverbots, da er seinen eigenen Angaben zufolge nur als Fußgänger am Straßenverkehr teilnimmt. Da er selbst also nicht Fahrzeugführer ist, betrifft ihn das Haltverbot nicht. Auf eine etwaige mittelbare Betroffenheit - etwa als Beifahrer - kommt es hingegen nicht an. Aus seiner Eigenschaft als Anlieger kann der Antragsteller ebenfalls keine Betroffenheit herleiten, da der sog. Anliegergebrauch nur die hier nach wie vor gewährleistete Zugänglichkeit des Grundstücks schützt, nicht aber die Möglichkeit der Benutzung der Straße zum Halten oder Parken (vgl. Kein Anspruch auf Erhaltung öffentlicher Parkplätze unmittelbar vor Grundstück).

Richter: Hinsichtlich des Antrags den Schwer­last­verkehr zu unterbinden, muss der Antragsteller zunächst einen entsprechenden Antrag an die Behörde stellen

Soweit der Antragsteller überdies die Verpflichtung der Stadt Aachen begehrt, vorläufig den Schwer­last­verkehr in der Straße "Talbothof" zu unterbinden, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Wird von der Verwaltung - wie hier - ein Tätigwerden oder Unterlassen verlangt, muss der Antragsteller vor Einschaltung des Gerichts einen entsprechenden Antrag an die Behörde stellen.

Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme

Dies dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfas­sungs­recht­lichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. An einem solchen vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt es. Die vorherige Befassung durch die Behörde ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund erkennbarer Aussichts­lo­sigkeit oder wegen besonderer Eilbe­dürf­tigkeit entbehrlich. Der Antragsteller selbst hat nach Erhebung seiner Klage mehr als drei Wochen mit der Stellung des Eilantrags zugewartet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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