03.12.2024
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Dokument-Nr. 32410

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Beschluss21.09.2022Oberverwaltungsgericht des Saarlandes1 B 200/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss12.09.2022, 5 L 1061/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss21.09.2022

Kein Anspruch auf Erhaltung öffentlicher Parkplätze unmittelbar vor GrundstückAbwehrrecht bei gravierender Verletzung des Anlie­ger­ge­brauchs

Einem Anlieger steht grundsätzlich kein Anspruch auf Erhaltung öffentlicher Parkplätze vor seinem Grundstück zu. Wird jedoch sein Anliegerrecht gravierend verletzt, so kann ihm ein Abwehrrecht zustehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2022 erfuhr eine im Saarland ansässige Gewer­be­be­treiberin, das aufgrund von Baumaßnahmen die etwa 13 öffentlichen Parkplätze vor ihrem Betrieb wegfallen sollten. Die Gewer­be­be­treiberin betrieb eine Poststelle und führte an, dass sie die Parkplätze als Ladezone benötige. Diesen Umstand hatte die Behörde eingeplant und bereits für die entfallenden Stellplätze die Errichtung einer 12 m langen Ladezone vorgesehen. Die Gewer­be­be­treiberin hielt dies für unzureichend und begründete dies mit pauschalen Behauptungen. Sie beantragte daher Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes wies den Eilrechtsantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Gewer­be­be­treiberin.

Kein Anspruch auf Erhaltung der öffentlichen Parkplätze

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Schutz des Anlie­ger­ge­brauchs erstrecke sich nicht auf die Aufrecht­er­haltung einer bestehenden günstigen Zufahrts­mög­lichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Ein Anlieger könne daher regelmäßig nicht beanspruchen, dass Parkplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstücks eingerichtet oder erhalten bleiben. Werde aber die Erreichbarkeit im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und sei der Anlieger dadurch gravierend betroffen, könne ihm ein Abwehrrecht zustehen. So lag der Fall hier nicht.

Keine Verletzung des Anlie­ger­ge­brauchs wegen geplanter Errichtung der Ladezone

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei der Anliegergebrauch wegen der geplanten Errichtung der Ladezone nicht verletzt worden. Die Gewer­be­be­treiberin habe nicht glaubhaft machen können, dass die Ladezone nicht ausreichen würde, um den Postbetrieb in zumutbarer Weise fortzuführen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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