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Dokument-Nr. 35218

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Beschluss11.07.2025Verwaltungsgericht Aachen10 L 5/25
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss11.07.2025

Neue Verkehrs­re­gelung ist als politische Entscheidung nur eingeschränkt von den Gerichten überprüfbarUmstrittene Verkehrs­re­gelung am Lenkungspunkt Karlsgraben in Aachen bleibt vorerst bestehen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat den Eilantrag eines Aachener Bürgers abgelehnt, der sich gegen die neue Verkehrs­re­gelung an der Kreuzung Karlsgraben/Löhergraben/Jakobstraße in Aachen gerichtet hat.

Die Verkehrsregelung an dieser Kreuzung wurde im Herbst 2024 erheblich verändert, um das vom Mobili­täts­aus­schuss der Stadt Aachen beschlossene Verkehrskonzept zur Innen­stadt­mo­bilität umzusetzen. Dieses sieht u. a. vor, dass künftig der sog. Grabenring vorrangig als Radver­tei­lerring dienen und der Indivi­du­a­l­verkehr mit Kraftfahrzeugen stärker auf den sog. Alleenring verlagert werden soll. Zur Umsetzung dieses Ziels ist die fragliche Kreuzung zum sog. "Lenkungspunkt Karlsgraben" umgestaltet worden, an dem der über den Löhergraben und den Karlsgraben kommende Kraft­fahr­zeug­verkehr grundsätzlich nur noch jeweils stadtauswärts in die Jakobstraße abbiegen darf. Gegen die sich aus diesen Abbiegegeboten für ihn als Autofahrer ergebenden Verbote, in eine andere Richtung abzubiegen oder geradeaus weiterzufahren, hat sich der Antragsteller gewendet. Ohne Erfolg.

Richter: Bei summarischer Prüfung beruht die Verkehrs­re­gelung auf einem tragfähigen Verkehrskonzept

Zur Begründung seines ablehnenden Eilbeschlusses hat das Verwal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt: Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nur eine summarische Prüfung. Die angegriffene Verkehrs­re­gelung beruht nach diesen Maßstäben auf einem tragfähigen Verkehrskonzept. Es stellt hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen der Stadt dar, die diese aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig hält, fußt auf einer vollständigen Ermittlung des planungs­er­heb­lichen Sachverhalts und enthält eine ausreichende Abwägung der in die Planung einzustellenden Belange.

Neue Verkehrs­re­gelung ist als politische Entscheidung nur eingeschränkt von den Gerichten überprüfbar

Als letztlich politische Entscheidung ist sie einer rechtlichen Überprüfung durch Gerichte nur in engen Grenzen ausgesetzt. Diese führt jedenfalls nicht zu einer offen­sicht­lichen Untauglichkeit dieses Verkehr­s­konzepts. Die zu seiner Umsetzung konkret erlassenen Verkehr­s­a­n­ord­nungen sind voraussichtlich rechtmäßig. Insoweit ist ausreichend, dass ohne sie die Umsetzung des Verkehr­s­konzepts gefährdet wäre. Einer zusätzlichen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bedarf es nicht. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer ist auch nicht zu erkennen, dass die Verkehrs­re­gelung aufgrund einer möglicherweise überraschenden Wirkung für Verkehrs­teil­nehmer zu beanstanden sein könnte. Zwar mag die neue Verkehrsführung insbesondere für ortskundige Verkehrs­teil­nehmer zunächst überraschend erscheinen. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass zuvor jahrelang eine andere Verkehrs­re­gelung galt und ortskundige Verkehrs­teil­nehmer oftmals auf Grundlage ihrer Gewohnheiten fahren.

Richter: dem Sicht­ba­r­keits­grundsatz wurde Rechnung getragen

Maßstab für die Erfüllung der Anforderungen des sog. Sicht­ba­r­keits­grund­satzes ist jedoch grundsätzlich der durch­schnittliche Verkehrs­teil­nehmer. Dieser muss bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" die Verkehrszeichen erfassen können. Daran, dass er dies hier tun kann, hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel. Die Verkehrszeichen als solche sind gut erkennbar und auch nicht missver­ständlich oder widersprüchlich. Überdies hat die Stadt zwischen­zeitlich die Beschilderung und Kennzeichnung überarbeitet und insbesondere durch die Aufstellung von Hinweistafeln, die die Verkehrs­teil­nehmer vor dem Einfahren in den Kreuzungs­bereich auf die neue Verkehrsführung deutlich sichtbar und verständlich hinweisen, die Übersicht­lichkeit und Lesbarkeit der Verkehrs­re­gelung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch einmal erhöht. Der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verkehrs­teil­nehmer, die die Kreuzung mit ihrem Kraftfahrzeug befahren, die neue Verkehrs­re­gelung bewusst ignorieren, dürfte weniger die Frage der Sichtbarkeit betreffen, sondern vielmehr auf ein Vollzugsproblem hinweisen.

Die endgültige (und nicht nur vorläufige) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verkehr­s­a­n­ord­nungen ist dem weiter anhängigen Klageverfahren (10 K 17/25) vorbehalten.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 10 L 5/25

Hinweis: Einen Eilantrag des Vereins "Mobile Vernunft e. V. " gegen das o. g. Durchfahr- und Abbiegeverbot hatte das Verwal­tungs­gericht Aachen bereits am 16. April 2025 als unzulässig abgelehnt.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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