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- Entlassung eines Polizeianwärters nach Veröffentlichung von YouTube-Videos über eigenes betrügerisches Verhalten gerechtfertigtVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss11.06.2019, VG 28 L 157.19
- Bewerber für Vorbereitungsdienst der Bundespolizei darf wegen Zweifeln an charakterlicher Eignung abgelehnt werdenVerwaltungsgericht Mainz, Beschluss19.03.2019, 4 L 105/19.MZ
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss21.06.2019
Bewerbung eines Polizisten darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werdenVon Polizeibeamten muss grundsätzlich rechtstreues Verhalten erwartet werden können
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Polizei einen Bewerber ablehnen darf, wenn aufgrund eines gegen ihn gerichteten, wenngleich letztlich eingestellten Strafverfahrens wegen Betruges Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst bestehen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 18-jährige Antragsteller aus dem Kreis Düren hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2019 beworben. Die Polizei lehnte dies mit der Begründung ab, dass aufgrund eines gegen ihn gerichteten, wenngleich letztlich eingestellten Strafverfahrens wegen Betruges Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst bestünden. Der hiergegen gerichtete Eilantrag dagegen blieb ohne Erfolg.
Entscheidung der Polizei nicht zu beanstanden
Dass Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die Entscheidung der Polizei nicht zu beanstanden sei. Sie habe zu Recht darauf verwiesen, dass ein Polizeibeamter zu einem Verhalten verpflichtet sei, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das der Beruf erfordere, und hierzu insbesondere die Beachtung von Rechtsnormen gehöre. Berufsmäßig werde der Beamte immer wieder mit kriminellen Sachverhalten und Personen in Berührung kommen. Gerade in Situationen, in denen ein Polizeibeamter illegal an Geld kommen könne, müsse von ihm ein rechtstreues Verhalten erwartet werden. Nach diesen Kriterien bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Er habe im Alter von 14 und 15 Jahren über sechs Monate einer Gruppe, die betrügerische Geschäfte auch mit Jugendpornographie betrieben habe, sein Konto zur Einlösung erlangter Paysafe-Karten zur Verfügung gestellt und dafür jeweils eine Entlohnung erhalten. Dass er selbst zu keinem Zeitpunkt jugendpornographische Schriften besessen habe, werde von der Polizei nicht angezweifelt, entkräfte aber nicht den Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, sich als 14-jähriger der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Wer mit Wissen seiner Eltern - so der Vortrag des Antragstellers - ein Wettkonto für Fußballwetten eröffnen dürfe, dem müsse auch bewusst sein, welchen Folgen die missbräuchliche Nutzung zur Einlösung von Paysafe-Karten aus kriminellen Geschäften für ihn haben könne. Dass der Antragsteller nach seinen Angaben sein damaliges Fehlverhalten ernsthaft, intensiv und selbstreflektierend verarbeitet habe, führe angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Polizei nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Verarbeitung des strafrechtlich relevanten Verhaltens möge dem Antragsteller im eigenen Reifeprozess geholfen haben, lasse aber die Einschätzung der fehlenden charakterlichen Eignung nicht willkürlich erscheinen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)
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