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Verwaltungsgericht Aachen Urteil27.04.2015

Erotik-Chat als Zuverdienst: Widerruf der Neben­tätigkeits­genehmigung von JVA-Beamten rechtmäßigZuverdienst der Nebentätigkeit übersteigt Dienstbezüge der Beamten

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass zwei Beamten einer Justiz­vollzugs­anstalt die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit widerrufen werden durfte, weil sie mit ihrer Nebentätigkeit jährliche Einnahmen in einer Höhe erzielten, die über den jährlichen Dienstbezügen lag.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Leiterin einer Justizvollzugsanstalt den miteinander verheirateten Beamten im September 2011 zunächst gestattet, ein Internet-Portal zu betreiben. Als sie erfuhr, dass es sich um einen Erotik-Chat handelte und im Jahr 2013 vor Steuern Einnahmen von 80.000 Euro erzielt worden waren, widerrief sie im April 2014 diese Genehmigungen.

Hohe Einnahmen aus Nebentätigkeit lässt Beein­träch­tigung dienstlicher Interessen befürchten

Das Verwal­tungs­gericht Aachen erklärte hat die Wider­ruf­s­ent­schei­dungen für rechtmäßig, weil die Nebentätigkeit der beiden Beamten dienstliche Interessen beeinträchtige. Dabei könne offen bleiben, ob der Inhalt der Tätigkeit moralisch anstößig sei. Allerdings sah das Gericht die Gefahr, dass sich Beamte im sensiblen Sicher­heits­bereich des Justizvollzugs angreifbar machen könnten, wenn bei Inhaftierten bekannt werde, dass die Beamten im Internet einen Chat betreiben, bei dem erotische Inhalte nicht nur zulässig, sondern erwünscht seien. Zudem sei zu beachten, dass der Zuverdienst der Beamten über ihren jährlichen Dienstbezügen liege. Nach einem Erlass des Justiz­mi­nis­teriums sei eine Beein­träch­tigung dienstlicher Interessen bereits dann anzunehmen, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeit 40 % des jährlichen Grundeinkommens überstiegen, weil grundsätzlich bei einer bestimmten Vergütung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand entspreche, der den zulässigen zeitlichen Gesamtumfang übersteige.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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