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Thüringer Verfassungsgerichtshof Urteil25.09.2018
AfD scheitert mit Normenkontrollantrag gegen Absenkung des Wahlalters bei KommunalwahlenAuch Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Teilnahmerecht von 14- bis 17-Jährigen und Ausländern an Einwohneranträgen verfassungsgemäß
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Absenkung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre für Kommunalwahlen nicht gegen die Thüringer Verfassung verstößt. Weiterhin entschied der Verfassungsgerichthof, dass das Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie das Teilnahmerecht der 14- bis 17-Jährigen und von Ausländern an Einwohneranträgen verfassungsgemäß ist.
Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG - wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern bestimmten Vorgaben des Grundgesetzes entsprechen müsse - einen Rahmen ziehe, innerhalb dessen es den Ländern freisteht, Regelungen zum Wahlalter zu treffen.
Kommunikationsfunktion der Wahl setzt Mindestmaß an Reife und Einsichtsfähigkeit der Wahlberechtigten voraus
Eine bestimmte Altersgrenze werde damit nicht vorgegeben. Absenkungen des Mindestwahlalters fänden ihre Begrenzung allerdings in der Funktion der Wahlen als zentrale politische Integrationsvorgänge der Demokratie. Die Kommunikationsfunktion der Wahl setze ein Mindestmaß an Reife und Einsichtsfähigkeit der Wahlberechtigten voraus und erfordere deshalb auch bei Kommunalwahlen die Regelung eines Mindestwahlalters, bei dem in typisierender Weise von einer solchen Reife und Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund des dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums beschränke sich die verfassungsgerichtliche Prüfung lediglich darauf, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten sein, erstrecke sich aber nicht darauf, ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden habe.
Einsichtsfähigkeit und Verständnis für Bedeutung von Wahlen bei 16- und 17-Jährigen nicht offenkundig zu verneinen
Bei einer typisierenden Betrachtung habe der Gesetzgeber mit der Absenkung des Wahlalters den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Vorhandensein politischer Einsichtsfähigkeit in kommunale Belange und ein Verständnis für die Bedeutung von Wahlen lasse sich bei 16- und 17-Jährigen nicht offenkundig verneinen. Außerdem verstoße es nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, dass nur bei volljährigen Wahlberechtigten der Verlust des Wahlrechts aufgrund der Anordnung der Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten eintrete. Der Absenkung des Wahlalters stünden schließlich keine Minderjährigenschutzvorschriften entgegen. Die Rechtsordnung kenne keinen auf allen Gebieten des privaten und des öffentlichen Rechts gleichgestalteten Minderjährigenschutz. Überdies sei nicht ersichtlich, dass die Teilnahme an kommunalen Wahlen das Wohl von 16- und 17-Jährigen gefährden könnte.
Auch Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden verfassungsgemäß
Das Teilnahmerecht ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden verstoß nicht gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG. Diese Vorschrift bestimme, dass bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sind. Durch die Einräumung der Möglichkeit für diese Personen, im Wege von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden auch über einzelne Sachfragen entscheiden zu können, würden Wertungswidersprüche zu ihrem Wahlrecht vermieden.
Teilnahmerecht von Ausländern an Einwohneranträgen nicht zu beanstanden
Das Teilnahmerecht von Ausländern an Einwohneranträgen verstoße nicht gegen das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität. Im Unterschied zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sei der Einwohnerantrag nicht mit der Ausübung von Staatsgewalt verbunden. Der erfolgreiche Einwohnerantrag verpflichte den Gemeinderat (bzw. Ortsteilrat, Ortschaftsrat oder Kreistag) lediglich dazu, über die entsprechende gemeindliche Angelegenheit bzw. Kreisangelegenheit zu beraten und zu entscheiden. Vorgaben über den Inhalt der zu treffenden Entscheidung seien damit nicht verbunden. Mangels Ausübung von Staatsgewalt sei deshalb auch das Teilnahmerecht der 14- bis 17- Jährigen verfassungsrechtlich unbedenklich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2018
Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof/ra-online
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