14.11.2024
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Dokument-Nr. 26066

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Urteil13.06.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 8.17
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil11.05.2016, 4 K 2062/14
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil21.07.2017, 1 S 1240/16
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.06.2018

Kommu­nal­wahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbarGrundgesetz sieht kein Mindestalter für aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen vor

Das baden-württem­ber­gische Kommu­nal­wahlrecht legt das Mindestalter für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre fest. Das daraus folgende "Minder­jährigen­wahl­recht" für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht .

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die Gemein­de­ratswahl vom 25. Mai 2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokra­tie­prinzip und zahlreichen weiteren Verfas­sungs­be­stim­mungen nicht vereinbar sei.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe wies die Einsprüche zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies auch die Revision der Kläger zurück. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz. Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gilt nur für Bundes­tags­wahlen und entfaltet für Kommunalwahlen keine maßstabs­bildende Kraft. Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen.

Hinreichende Verstandesreife als Voraussetzung für aktives Stimmrecht

Dem Landes­ge­setzgeber obliegt im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommu­nal­wahl­rechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht. Dieses Erfordernis ist namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setzt ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, das der baden-württem­ber­gische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfas­sungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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