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18.01.2025  
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Thüringer Landessozialgericht Urteil10.01.2019

Bei gleichzeitiger Elternzeit beider Elternteile besteht kein Anspruch auf doppelte Zuordnung von renten­recht­lichen Kinder­erziehungs­zeitenGesetz sieht Zuordnung der Kinder­erziehungs­zeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung ausdrücklich nicht vor

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass kein Recht auf doppelte Zuordnung von renten­recht­lichen Kinder­erziehungs­zeiten besteht, wenn beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit und war in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes gleich­be­rechtigt beteiligt. Nachdem die Kindererziehungszeit durch die Renten­ver­si­cherung einvernehmlich für diesen Zeitraum vollumfänglich der Kindesmutter zugeordnet worden war, beantragte der Kläger zusätzlich die Zuordnung der Kinder­er­zie­hungs­zeiten für sich selbst. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Mittel­deut­schland lehnte diesen Antrag ab. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Vollständige Berück­sich­tigung von Erzie­hungs­zeiten bei beiden Elternteilen gesetzlich nicht vorgesehen

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht wies die Berufung zurück. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Deutschen Renten­ver­si­cherung Mittel­deut­schland und des Sozialgerichts, dass die Zuordnung der Kinder­er­zie­hungs­zeiten für denselben Zeitraum bei beiden Elternteilen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist. § 56 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial­ge­setzbuch (SGB VI) regele die Anerkennung von Zeiten der Erziehung eines Kindes als Pflicht­bei­tragszeit zur sozialen Absicherung der Erziehenden in der Phase, in der es dem betreuenden Elternteil aufgrund der Erziehung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, eigene Rente­n­an­wart­schaften aufzubauen. Durch die Anerkennung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten in der Renten­ver­si­cherung solle ein entscheidender Beitrag zu einer Gleichbewertung von Tätigkeiten in der Familie und der außerhäuslichen Erwer­b­s­tä­tigkeit geleistet werden. § 56 Abs. 2 Satz 2 bis 10 SGB VI ordne die Zuordnung der jeweiligen Erziehungszeit zu einem bestimmten Elternteil an. Nach der gesetz­ge­be­rischen Konzeption komme dabei jeweils die Zuordnung der Erzie­hungs­zeiten nur an einen Elternteil in Frage. Die Zuordnung der Kinder­er­zie­hungs­zeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung sehe das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB VI räume den Eltern eine Dispo­si­ti­o­ns­be­fugnis ein, wem von beiden die Erzie­hungs­zeiten zuzuordnen seien. Nach § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI werden die Erzie­hungs­zeiten zu gleichen Teilen im kalen­der­mo­nat­lichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wenn eine anderweitige Zuordnung nach den vorhergehenden Vorschriften nicht möglich sei. Dies belege den Willen des Gesetzgebers, eine vollständige Berück­sich­tigung bei beiden Elternteilen nicht vorzunehmen.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm)

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