Dokument-Nr. 24061
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- Sozialgericht Hannover, Urteil30.09.2015, S 13 R 371/15
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil20.04.2016, L 2 R 495/15
- Bundessozialgericht, Urteil29.09.2016, B 13 R 24/16 BH
Bundesverfassungsgericht Beschluss06.03.2017
Keine rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem DrittstaatVerfassungsbeschwerde gegen Versagung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungsleistung in Kanada erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat besteht, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin, der die rentenrechtliche Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung in Kanada versagt worden war, wurde damit vom Gericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Die im Jahr 1939 geborene Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist deutsche Staatsbürgerin und bezieht seit dem Jahr 2004 Regelaltersrente von dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger. Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. Während dieser Zeit wurde ihr Sohn geboren. Vor ihrem Umzug nach Kanada entrichtete sie Pflichtbeiträge, für die Zeit in Kanada und die erste Zeit nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Im Januar 2015 beantragte sie beim Rentenversicherungsträger die Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung im Ausland. Dies blieb ebenso wie das nachfolgende Klageverfahren ohne Erfolg.
BVerfG: Grundsätzlich sind nur Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführerin hat sich mit den bereits entwickelten Maßstäben zur Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel-Albert gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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