18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 24061

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Beschluss06.03.2017Bundesverfassungsgericht1 BvR 2740/16
Vorausgehende Entscheidungen:
  • Sozialgericht Hannover, Urteil30.09.2015, S 13 R 371/15
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil20.04.2016, L 2 R 495/15
  • Bundessozialgericht, Urteil29.09.2016, B 13 R 24/16 BH
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss06.03.2017

Keine renten­rechtliche Berück­sich­tigung von Kinder­erziehungs­zeiten in einem DrittstaatVerfassungs­beschwerde gegen Versagung der renten­recht­lichen Berück­sich­tigung von Erzie­hungs­leistung in Kanada erfolglos

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass kein verfassungs­rechtlicher Anspruch auf die renten­rechtliche Berück­sich­tigung von Kinder­erziehungs­zeiten in einem Drittstaat besteht, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die Verfassungs­beschwerde einer Beschwer­de­führerin, der die renten­rechtliche Berück­sich­tigung ihrer Erzie­hungs­leistung in Kanada versagt worden war, wurde damit vom Gericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Die im Jahr 1939 geborene Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist deutsche Staatsbürgerin und bezieht seit dem Jahr 2004 Regel­al­tersrente von dem im Ausgangs­ver­fahren beklagten Renten­ver­si­che­rungs­träger. Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. Während dieser Zeit wurde ihr Sohn geboren. Vor ihrem Umzug nach Kanada entrichtete sie Pflichtbeiträge, für die Zeit in Kanada und die erste Zeit nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Im Januar 2015 beantragte sie beim Renten­ver­si­che­rungs­träger die Berücksichtigung ihrer Erzie­hungs­leistung im Ausland. Dies blieb ebenso wie das nachfolgende Klageverfahren ohne Erfolg.

BVerfG: Grundsätzlich sind nur Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm die Verfas­sungs­be­schwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an. Die Beschwer­de­führerin hat sich mit den bereits entwickelten Maßstäben zur Berück­sich­tigung von im Ausland zurückgelegten Kinder­er­zie­hungs­zeiten nicht hinreichend ausein­an­der­gesetzt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüp­fungspunkt für die mitglied­s­chaftliche Einbeziehung in nationale Sozia­l­ver­si­che­rungs­systeme ist. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel-Albert gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfas­sungs­recht­licher Anspruch auf die renten­rechtliche Berück­sich­tigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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