23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26136

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Urteil16.05.2018Thüringer Landesarbeitsgericht6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil, 5 Ca 163/17 und 5 Ca 125/17
ergänzende Informationen

Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil16.05.2018

Arbeitnehmer muss private Mobilfunknummer nicht an Arbeitgeber herausgebenPflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt erheblichen Eingriff in Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar

Das Thüringer Landes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht seine private Mobilfunknummer herausgeben muss.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein kommunaler Arbeitgeber das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang hatte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um sie außerhalb des Bereit­schafts­dienstes im Notfall erreichen zu können.

Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer muss durch berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein

Das Thüringer Landes­a­r­beits­gericht entschied hierzu, dass es offen bleiben könne, ob überhaupt eine Anspruchs­grundlage bestünde. Zumindest sei ein Anspruch durch das Thüringer Landes­da­ten­schutz­gesetz begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Abwägungs­prozess der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Recht­fer­ti­gungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrschein­lichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an. Der Arbeitgeber habe durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt und ihm stünden andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.

Revision nicht zugelassen

Einer Zulassung der Revision bedürfe es nicht, da die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung durch ein entge­gen­ste­hendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein müsse, bereits geklärt sei.

Quelle: Thüringer Landesarbeitsgericht/ra-online

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