15.11.2024
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Dokument-Nr. 31248

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Beschluss22.12.2021Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 2375/21
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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss22.12.2021

Rückru­f­a­n­ordnung für FFP2-Maske "atemious pro" voraussichtlich rechtmäßigMasken entsprechen nicht den Anforderungen

Das zuständige Amt kann den Rückruf von FFP2-Masken anordnen, wenn sich bei Tests herausstellt, dass diese nicht Anforderungen (Verordnung (EU) 2016/425 und DIN EN 149) genügen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim entschieden.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim hat mit einem den Verfah­rens­be­tei­ligten inzwischen zugestellten Beschluss vom 22. Dezember 2021 eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts vom 16. Juli 2021 zurückgewiesen.

Rückru­f­a­n­ordnung hinsichtlich 20 Millionen FFP2-Masken

Die Antragstellerin produziert FFP2-Masken. Hinsichtlich ca. 20 Millionen Stück des Modells „atemious pro“, die - nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts und dem Vorbringen der Beteiligten - teils verbraucht sind, teils aber auch noch bei Zwischen­händlern und in medizinischen Einrichtungen lagern, ordnete das Regie­rungs­prä­sidium Tübingen mit Bescheid vom 1. Juli 2021 den sofort vollziehbaren Rückruf an, nachdem sich Zweifel an der Wahrung des FFP2-Schutzstandards im Rahmen einer Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle erhärtet hatten. Die Antragstellerin hat die Anordnung mittlerweile insoweit erfüllt, als sie ihre Kunden über den Rückruf in Kenntnis gesetzt und auf ihrer Internetseite für eine bestimmte Zeit einen entsprechenden Hinweis gesetzt hat.

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen lehnte das Eilrechts­schutz­be­gehren der Antragstellerin ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nunmehr erfolglos geblieben.

Masken haben eine nach innen gerichtete Leckage

Der 10. Senat des VGH hat zur Begründung seines Beschlusses unter anderem ausgeführt: Das Verwal­tungs­gericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Masken des beanstandeten Modells nicht den Anforderungen genügten, die für FFP2-Masken gelten (Verordnung (EU) 2016/425 und DIN EN 149). Insbesondere schützten diese nicht ausreichend davor, dass Partikel hinter den von der Maske bedeckten Bereich und von dort in die Atemwege gelangten (sog. nach innen gerichtete Leckage). Das Verwal­tungs­gericht und der Antragsgegner hätten in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle verwiesen. Das dort gefundene Ergebnis sei auch durch eine von der Antragstellerin selbst veranlasste weitere Prüfung bestätigt worden. Von der Antragstellerin vorgelegte weitere Prüfberichte anderer Institute seien nicht dazu in der Lage, die vorgenannten Prüfberichte zu entkräften. Auch sei die Rückru­f­a­n­ordnung trotz ihrer die Antragstellerin belastenden Wirkung nicht unver­hält­nismäßig. Die angeregte Befestigung der eigentlich mit Ohrschlaufen versehenen Masken mit einem Clip hinter dem Kopf sei vom Antragsgegner aus nachvoll­ziehbaren Gründen für nicht in gleicher Weise wie ein Rückruf geeignet angesehen worden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

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