21.11.2024
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Sozialgericht Konstanz Urteil20.08.2019

Kurze Mithilfe bei der Strohernte unter Verwandten ist kein versicherter ArbeitsunfallTätigkeit stellt keine sogenannte "Wie-Beschäftigung" dar

Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass eine kurze Mithilfe bei der Strohernte unter Verwandten nicht als versicherter Arbeitsunfall anerkannt werden kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1953 geborene Kläger aus dem Landkreis Sigmaringen ist Rentner und war Inhaber eines Elektrobetriebs. Er half auf Bitten seines Cousins mit beim Beladen eines Anhängers mit Strohballen, da aufgrund schlechter Wetter­vor­hersage Eile geboten war. Das Stroh war für die Pferde der Tochter des Klägers bestimmt. Die Pferde waren auf dem landwirt­schaft­lichen Gelände der Ehefrau des Klägers untergebracht. Auf abschüssigem Gelände kamen die Strohballen ins Rutschen, der Kläger fiel vom Anhänger und verletzte sich schwer.

Hilfe in der Landwirtschaft unter Verwandten ist übliche Gefälligkeit

Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass es auf die Beziehung des Klägers zu seinem Cousin, nicht zu seiner Tochter ankomme, die am Unfalltag auch nicht vor Ort war. Bei der Tätigkeit handele es sich nicht um eine sogenannte "Wie-Beschäftigung", für die Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Die Arbeit des Klägers hätte insgesamt maximal drei Stunden gedauert und sei gerade in der Landwirtschaft unter Verwandten eine übliche Gefälligkeit. Dies gelte umso mehr, als der Kläger und sein Cousin sich üblicherweise gegenseitig aushalfen.

Hinter­grun­d­in­for­mation:

Nach § 2 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozial­ge­setz­buches (SGB VII) sind in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Es geht dabei um Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale einer Beschäftigung aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln (vgl. Landes­so­zi­al­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2014 - L 17 U 370/12). Versi­che­rungs­schutz als Wie-Beschäftigter kommt bei Gefäl­lig­keits­leis­tungen unter Verwandten nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen den Verwandten geprägt ist. Dabei sind neben der Stärke der verwandt­schaft­lichen Beziehungen die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2018 - L 3 U 4257/17).

Quelle: Sozialgericht Konstanz/ra-online (pm/kg)

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