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Sozialgericht Konstanz Urteil25.11.2019

Dirigent eines Profiorchesters kann selbständig tätig seinKünstlerischer Leiter und Chefdirigenten unterliegt keinerlei Weisungen

Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass der Chefdirigent eines Profiorchesters selbständig tätig ist.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die die Feststellung des sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status des seit September 2016 tätigen künstlerischen Leiters und Chefdirigenten des von der Stadt Konstanz betriebenen Profiorchesters. Die Stadt und der Chefdirigent gingen bei ihrer Vertrags­ge­staltung von einer selbständigen Tätigkeit aus. Die Stadt stellte zur Klärung dieser Frage gemäß § 7 a SGB IV einen Antrag auf Feststellung des Sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status bei der beklagten Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund, die von einer abhängigen sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung ausgeht. Auf der Grundlage dieser Annahme wären voraussichtlich Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge in erheblichem Umfang nachzuzahlen.

Abwägungen sprechen für selbständige Tätigkeit

Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass die Stadt Konstanz den künstlerischen Leiter und Chefdirigenten zutreffend als selbständig Tätigen und nicht abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft hat. Das Urteil beruht auf einer Abwägung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte. Für das Gericht war entscheidend, dass der Dirigent weder den Weisungen der Stadt nennenswert unterworfen noch in deren Betrieb tatsächlich eingegliedert ist. Die Frage eines unter­neh­me­rischen Risikos war bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein wesentliches Abgren­zungs­kri­terium.

Quelle: Sozialgericht Konstanz/ra-online (pm/kg)

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