21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil04.06.2019

Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus ist sozial­versicherungs­pflichtigEingliederung den Klinikalltag und Weisungs­gebundenheit entscheidend für Beurteilung des Vorliegens von Versi­che­rungs­pflicht

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozial­versicherungs­pflicht. Dies entschied das Bundes­sozialg­ericht.

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungs­ge­bunden beziehungsweise in eine Arbeits­or­ga­ni­sation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unter­neh­me­rischen Einfluss haben.

Ärztin war vollständig in Betriebsablauf eingegliedert

So sind Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verant­wort­lichen zusam­me­n­a­r­beiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereit­schafts­dienst und überwiegend im OP tätig.

Unter­neh­me­rische Entschei­dungs­spielräume bei Tätigkeit als Honorararzt regelmäßig nicht gegeben

Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unter­neh­me­rische Entschei­dungs­spielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berück­sich­ti­genden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Fachkräf­te­mangel hat keinen Einfluss auf Versi­che­rungs­pflicht

Ein etwaiger Fachkräf­te­mangel im Gesund­heitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versi­che­rungs­pflicht. Sozia­l­rechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/ab)

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