Die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter und ihre ebenfalls klagenden fünf Kinder beziehen vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kläger wohnten zunächst in einem Einfamilienhaus, für das sie monatlich 781 Euro Miete zahlten (700 Euro bruttokalt, 81 Euro Heizkosten). Das Jobcenter Helmstedt übernahm die Unterkunftskosten zunächst in voller Höhe, teilte den Klägern aber mit, dass ihre Mietkosten zu hoch seien. Für einen Sechs-Personen-Haushalt in Helmstedt sei ein Betrag in Höhe von maximal 535,30 Euro für die Bruttokaltmiete angemessen.
Aufgrund baulicher Mängel des Hauses waren die Kläger gezwungen, sich eine andere Unterkunft zu suchen. Nachdem sie bei dem beklagten Jobcenter erfolglos die Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Unterkunftskosten beantragt hatten, zogen sie am 1. Februar 2011 in eine 160 qm große Wohnung in Helmstedt. Die Bruttokaltmiete für die neue Unterkunft beträgt 760 Euro monatlich, hinzu kamen Abschläge für Heizkosten in Höhe von 206 Euro monatlich.
Das Jobcenter Helmstedt erkannte im streitgegenständlichen Zeitraum (Mai 2013 bis Oktober 2013) bei den Klägern Unterkunftskosten in Höhe von 645,40 Euro monatlich an. Davon entfielen 496,55 Euro auf die Grundmiete einschließlich der kalten Nebenkosen (bruttokalt) und 148,75 Euro auf die Heizkosten. Dabei stütze sich das Jobcenter auf die Richtlinien des Landkreises Helmstedt zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft.
Die Kläger legten dagegen Widerspruch ein, den das Jobcenter Helmstedt als unbegründet zurück wies. Im Juni 2013 erhoben die Kläger dagegen Klage.
Das Sozialgerichts Braunschweig gab der Klage teilweise statt und verurteilte das Jobcenter zur Gewährung höherer Unterkunftskosten. Das Gericht stützt ihre Entscheidung insbesondere darauf, dass das beklagte Jobcenter die Höchstwerte auf einer unzureichenden Datengrundlage ermittelt hat. Der Landkreis habe in seinem Konzept hauptsächlich die Mieten herangezogen, die bei Mietparteien anfielen, die staatliche Leistungen beziehen (wie etwa Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz). Aus diesen Werten hat das Jobcenter einen Durchschnitt errechnet, was nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichtes entspricht. Denn dann errechne sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liege, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert werde.
Das Gericht hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, dass dann zur Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlages von zehn Prozent zurück zu greifen sei (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R). Nach diesen Werten war für einen Sechs-Personen-Haushalt in der Stadt Helmstedt eine Bruttokaltmiete in Höhe von 739,20 Euro angemessen. Da die Kläger in eine Wohnung gezogen sind, die auch nach diesen Werten unangemessen teuer ist, können sie Unterkunftskosten nur in Höhe der zuvor bewohnten Unterkunft beanspruchen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II), so die zuständige Kammer.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: Sozialgericht Braunschweig/ra-online