18.10.2024
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Sozialgericht Osnabrück Beschluss27.01.2020

Kürzung von Asyl­bewerber­leistungen bei Zuständigkeit eines anderen Staates für Durchführung des Asylverfahrens verfas­sungsgemäßGesetzgeber kann Anreize zur freiwilligen Ausreise in das für das Asylverfahren zuständige Land auch durch Leistungs­kür­zungen setzen

Das Sozialgericht Osnabrück hat in einem einstweiligen Rechts­schutz­verfahren die Rechtmäßigkeit einer Leistungs­kürzung nach Abweisung eines Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens bestätigt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist sudanesischer Staats­an­ge­höriger. Er reiste nach eigenen Angaben im August 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Während des Asylverfahrens wurde bekannt, dass er bereits im Juni 2017 einen Asylantrag in Frankreich gestellt hatte. Im September 2019 lehnte daher das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Gewährung von Asyl als unzulässig ab, da Frankreich wegen des dort gestellten Asylantrags für das Asylverfahren zuständig sei.

Landkreis gewährt nur eingeschränkte Leistungen

Der Antragsteller erhielt zunächst ungekürzte Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz (AsylbLG). Für die Zeit ab dem 13. Oktober 2019 wurden ihm vom zuständigen Landkreis (Antragsgegner) dann nur noch eingeschränkte Leistungen zur Deckung des Bedarfes an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesund­heits­pflege gewährt (Leistungs­ein­schränkung nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).

SG bejaht Rechtmäßigkeit der Leistungs­kürzung

Das Sozialgericht Osnabrück, an das sich der Sudanese mit einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren gegen die Leistungskürzung gewandt hatte, entschied, dass die Leistungs­ab­senkung rechtmäßig ist. Entscheidend sei nach Auffassung des Gerichts nur, dass der gestellte Asylantrag unzulässig ist, da ein anderes Land (hier Frankreich) nach dem sogenannten Dublin-Verfahren zuständig sei. Auf ein Fehlverhalten durch den Antragsteller komme es nach der anzuwendenden Vorschrift nicht an.

Entscheidung des BVerfG zur Kürzung des Regelsatzes nicht auf Asylbe­wer­ber­leis­tungsrecht übertragbar

Die von dem Antragsteller geäußerten verfas­sungs­recht­lichen Bedenken teilt das Gericht nicht. Der Gesetzgeber könne Anreize zur freiwilligen Ausreise in das für das Asylverfahren zuständige Land auch durch Leistungs­kür­zungen setzen. Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus November 2019 zu den Sanktionen im Zweiten Buch des Sozial­ge­setzbuchs (SGB II - "Hartz IV"), wonach Kürzungen von mehr als 30 % des Regelsatzes zur Eingliederung in Arbeit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, lasse sich zur Überzeugung des Gerichts nicht auf das Asylbe­wer­ber­leis­tungsrecht übertragen. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat sich im genannten Urteil nur mit der Leistungs­kürzung zur Eingliederung in Arbeit und den dortigen Vorschriften befasst.

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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