Sozialgericht Leipzig Beschluss02.12.2016
Existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber müssen bei faktischer Duldung durch zuständige Behörden in vollem Umfang bezahlt werdenRelativierung des Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums aus migrationspolitischen Überlegungen kommt nicht in Betracht
Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass Asylbewerbern auch dann existenzsichernde Leistungen in vollem Umfang zu gewähren sind, wenn sie in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz genießen, ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik aber faktisch geduldet wird.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Mutter mit ihren beiden minderjährigen Söhnen, sind russische Staatsangehörige und reisten über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt, weil Polen aufgrund der zuvor dort gestellten Asylanträge für deren Behandlung zuständig sei. Nach einer zwischenzeitlichen Abschiebung nach Polen im April 2016 reisten die Antragsteller umgehend wieder in die Bundesrepublik ein und bezogen zunächst Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von insgesamt 1.363,61 Euro monatlich. Ihre Abschiebung war noch bis zum 3. Januar 2017 ausgesetzt (Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG*). Unter Hinweis auf den in Polen bestehenden Schutz wurden durch den zuständigen Landkreis nachfolgend Leistungen gemäß § 1 a Abs. 4 AsylbLG** auf bis zu 1.001,53 Euro monatlich gekürzt. Hiergegen richtet sich das von den Antragstellern betriebene gerichtliche Eilverfahren.
Antragsteller sind dem Grunde nach unstreitig leistungsberechtigt
Das Sozialgericht Leipzig ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kürzungsbescheid an, so dass den Antragstellern bis zu einer Klärung in der Hauptsache wieder die vollen Leistungen nach dem AsylbLG zustehen. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass die Antragsteller unstreitig dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem AsylbLG seien, da sie eine Duldung nach dem AufenthG besäßen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung nur gekürzter Leistungen nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG vorlägen, sei derzeit noch offen. Der Landkreis habe nämlich nicht nachgewiesen, dass sich Polen nach wie vor dazu verpflichtet sehe, den Antragsteller internationalen Schutz und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht einzuräumen. Darüber hinaus bestünden Zweifel daran, ob die Einschränkung nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG verfassungsgemäß sei. Der Anspruch eines jeden Menschen auf die Sicherung seines Existenzminimums ergebe sich aus dem Grundgesetz, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Relativierung dieses Anspruchs aus migrationspolitischen Überlegungen nicht in Betracht komme. Solange also - wie hier - der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet werde, müssten existenzsichernde Leistungen in vollem Umfang gewährt werden.
Erläuterungen
* Die Abschiebung eines Ausländers ist danach auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
** Die zum 6. August 2016 in Kraft getretene Vorschrift sieht u.a. für Leistungsberechtigte, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online