21.11.2024
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Sozialgericht Osnabrück Urteil05.06.2019

Unternehmens­juristin hat Anspruch auf rückwirkende Befreiung von Versicherungs­pflichtZuvor an gesetzliche Renten­ver­si­cherung geleistete Beiträge sind zu erstatten

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Syndi­ku­s­an­wältin für ihre durchgängig seit dem 1. November 2014 bestehende Tätigkeit nicht versicherungs­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung ist. Die zuvor an die gesetzliche Renten­ver­si­cherung geleisteten Beiträge sind daher zu erstatten.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war zunächst als Rechtsanwältin zugelassen und ist dem 1. November 2014 als Unter­neh­mens­ju­ristin tätig. Eine Weisungs­ge­bun­denheit bestand nicht. Im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unter­neh­mens­ju­ristin verzichtete die Klägerin auf die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft, weil das nach der damaligen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 3. April 2014 nicht möglich war (vgl. Bundes­so­zi­al­gericht, Urteil v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R -). Sie wurde daraufhin zunächst freiwilliges Mitglied des Rechts­an­walts­ver­sor­gungs­werkes und zahlte die entsprechenden Beiträge. Nach Änderung der einschlägigen Rechts­vor­schriften beantragte die Klägerin im März 2016 erneut die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft, und zwar rückwirkend seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unter­neh­mens­ju­ristin. Gleichzeitig beantragte sie die rückwirkende Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht bei der Rentenversicherung sowie die Erstattung der gezahlten Renten­ver­si­che­rungs­beiträge. Dies lehnte die Renten­ver­si­cherung ab, da die Klägerin weder Pflichtmitglied in einer berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung noch überhaupt zur Rechts­an­walt­schaft zugelassen gewesen sei.

SG bejaht Anspruch auf Befreiung von Versi­che­rungs­pflicht in gesetzlicher Renten­ver­si­cherung

Das Sozialgericht Osnabrück entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge hat. Das Gericht nahm dabei auf die Sonderregelung des § 231 Absatz 4b Satz 1 SGB VI Bezug, die aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts neu geschaffen wurde. Hiernach trete eine Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an ein, wenn dies beantragt werde. Auf das Bestehen einer Pflicht­mit­glied­schaft in einem berufs­s­tän­dischen Versorgungswerk komme es dagegen nicht an, wenn es um die gleiche, noch ausgeübte Tätigkeit geht und die entsprechenden Zeiten nicht vor dem 1. April 2014 liegen. Dies sei bei der Klägerin für die Zeit ab Aufnahme der Tätigkeit als Unter­neh­mens­ju­ristin (1. November 2014) der Fall. Erst für vorherige Tätigkeiten oder vorherige Zeiten komme es auf die Beitragszahlung an.

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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