18.10.2024
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Sozialgericht Hildesheim Urteil22.12.2015

Schul­pflichtiger Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Erwerb von SchulbüchernAnspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Einem schul­pflichtigen Hartz IV-Empfänger steht ein Anspruch auf Koste­n­er­stattung für den Erwerb von Schulbüchern zu. Es liegt insofern ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei schulpflichtige Kinder bezogen Arbeits­lo­sengeld II. Im August 2015 beantragten sie beim Jobcenter die Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern. Es ging dabei um einen Betrag von insgesamt 470,90 Euro. Das Jobcenter bewilligte jedoch lediglich zunächst einen Betrag von 30 Euro und später einen Betrag von 70 Euro pro Kind. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren, erhoben die schul­pflichtigen Kinder schließlich Klage.

Anspruch auf Mehrbedarf für Anschaffung von Schulbüchern

Das Sozialgericht Hildesheim entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach § 21 Abs. 6 SGB II ein Anspruch auf Zahlung der 470,90 Euro für den Erwerb von Schulbüchern zugestanden. Es habe sich dabei um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarf gehandelt.

Keine Pflicht zur Ansparung

Nach Ansicht des Sozialgerichts sei der Mehrbedarf unabweisbar gewesen. Zwar bestehe grundsätzlich die Pflicht benötigte Mittel auch unter Einschränkung der Lebensführung anzusparen. Den Klägern sei aber angesichts der hohen Anschaf­fungs­preise für Schulbücher und der Tatsache, dass die Anschaffungen gegebenenfalls mehrmals pro Jahr vorgenommen werden müssen, nicht mehr zuzumuten gewesen, entsprechende Ansparungen vorzunehmen.

Bedarf für Schulbücher stellt laufenden Bedarf dar

Zwar sei es streitig, so das Sozialgericht, ob es sich bei dem Bedarf um Schulbücher um einen laufenden Bedarf handele. Jedoch wäre es nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts verfas­sungs­widrig, wenn die Kosten für Schulbücher für im Grund­si­che­rungsbezug befindliche Kinder und Jugendliche nicht übernommen würden. Denn der Grund­si­che­rungs­träger habe grundsätzlich alle Kosten zu übernehmen, die sich aus dem Schulbesuch ergeben. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zum existenziellen Bedarf von schul­pflichtigen Kindern. Ohne Deckung dieser Kosten drohe hilfe­be­dürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne Erwerb der notwendigen Schulmaterialen, wie zum Beispiel Schulbücher, die Schule nicht erfolgreich besuchen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -). Die Vorschrift des § 26 Abs. 6 SGB II müsse daher nach Überzeugung des Sozialgerichts entsprechend der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts verfas­sungs­konform ausgelegt werden.

Erwerb von Schulbüchern nicht vom Regelbedarf gedeckt

Bei dem Erwerb von Schulbüchern handele es sich nach Auffassung des Sozialgerichts um einen besonderen Bedarf. Zwar gehe der Gesetzgeber davon aus, dass Schulbücher aus dem Regelbedarf zu bestreiten seien. Das Merkmal des besonderen Bedarfs müsse aber wieder im Lichte der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts verfas­sungs­konform ausgelegt werden. Daher stellen Kosten für Schulbücher jedenfalls in Ländern, in denen keine Lernmit­tel­freiheit bestehen, einen besonderen Bedarf dar.

Quelle: Sozialgericht Hildesheim, ra-online (vt/rb)

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