18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.11.2008

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für SchulbücherSozia­l­hil­fe­träger muss die Kosten übernehmen - Schullektüre ist ein "atypischer Bedarf"

Schulbücher sind nicht bereits in den Hartz-IV-Regelleistungen enthalten. Daher können Hartz-IV-Empfänger die Ausgaben für Schulbücher zusätzlich vom zuständigen Träger der Sozialhilfe verlangen. Es handelt sich dabei um einen "atypischen Bedarf", der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gewährt wird. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden, der im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse eines Gymnasiums besuchte und gemeinsam mit seiner allein­er­zie­henden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts von dem Grund­si­che­rungs­träger bezog. Für die Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher erhielt er nach den damals geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften zur Lernmit­tel­freiheit lediglich einen Lernmit­tel­gut­schein in Höhe von 59,00 €. Die Erstattung der nicht durch den Lernmit­tel­gut­schein gedeckten Kosten in Höhe von fast 140,00 € beantragte er bei seinem Grund­si­che­rungs­träger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Bedarf an Schulbüchern sei aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen. Auch gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Sonderbedarfen, deren Kosten vom Grund­si­che­rungs­träger zusätzlich zu den Regeleistungen zu übernehmen seien.

Träger der Sozialhilfe muss die Kosten für die Schulbücher übernehmen

Das Landes­s­so­zi­al­gericht verneinte ebenfalls eine Leistungs­pflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilte aber den im Berufungs­ver­fahren beigeladenen Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei der Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre handelt es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozia­l­hil­fe­träger und nicht aus der vom Grund­si­che­rungs­träger gewährten Regelleistung zu decken sei. Die Höhe der Regelleistung orientiert sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2006

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