Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.11.2008
Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für SchulbücherSozialhilfeträger muss die Kosten übernehmen - Schullektüre ist ein "atypischer Bedarf"
Schulbücher sind nicht bereits in den Hartz-IV-Regelleistungen enthalten. Daher können Hartz-IV-Empfänger die Ausgaben für Schulbücher zusätzlich vom zuständigen Träger der Sozialhilfe verlangen. Es handelt sich dabei um einen "atypischen Bedarf", der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gewährt wird. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden, der im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse eines Gymnasiums besuchte und gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Grundsicherungsträger bezog. Für die Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher erhielt er nach den damals geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften zur Lernmittelfreiheit lediglich einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59,00 €. Die Erstattung der nicht durch den Lernmittelgutschein gedeckten Kosten in Höhe von fast 140,00 € beantragte er bei seinem Grundsicherungsträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Bedarf an Schulbüchern sei aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen. Auch gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Sonderbedarfen, deren Kosten vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regeleistungen zu übernehmen seien.
Träger der Sozialhilfe muss die Kosten für die Schulbücher übernehmen
Das Landesssozialgericht verneinte ebenfalls eine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilte aber den im Berufungsverfahren beigeladenen Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei der Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre handelt es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken sei. Die Höhe der Regelleistung orientiert sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2006