21.11.2024
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Dokument-Nr. 8639

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.08.2009

LSG Nordrhein-Westfalen: Keine Beihilfe für Schulbücher trotz 10 schul­pflichtiger KinderGrundrecht auf Teilhabe an Bildung nicht gefährdet

Eine Familie mit 10 schul­pflichtigen Kindern kann vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) keine zusätzliche Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern verlangen, wenn die ARGE für den Kauf ein Darlehen anbietet. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Geklagt hatten zwei Kinder und die Mutter einer dreizehn­köpfigen Großfamilie aus Willebadessen im Kreis Höxter, die für jedes ihrer 10 schul­pflichtigen Kinder im Jahr 40,- € Lernmit­tel­beitrag zahlen sollte. Außer der Erwer­bs­min­de­rungsrente des Vaters und des Kindergeldes erhielt die Familie monatlich eine Regelleistung von 1339,99 €. Die beklagte ARGE hatte sich mehrfach bereit erklärt, der Familie ein rückzahlbares Darlehen mit niedrigerer Tilgung von monatlich 50,- € zu gewähren. Die Kläger beharrten aber auf einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.

Schulbuchkauf zählt nicht zu Mehrbedarf

Diesen Anspruch auf zusätzliche Beihilfe zum Schulbuchkauf hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen wie vor ihm das Sozialgericht Detmold verneint. Eine Erhöhung der vom Sozial­ge­setzbuch II festgelegten Regelleistung sehe das Gesetz nicht vor. Geld für zusätzlichen Bedarf ("Mehrbedarf") erkenne das Gesetz nur in abschließend aufgeführten Fallge­stal­tungen an, zu denen der Schulbuchkauf nicht gehöre.

Keine atypische Bedarfslage, die Sonderzahlung erzwingen kann

Ebenso wenig sahen die Essener Richter den beigeladenen Kreis Höxter als Träger der Sozialhilfe in der Pflicht. Bei den Klägern bestehe keine so genannte atypische Bedarfslage, in der die Grundrechte ausnahmsweise eine Sonderzahlung erzwingen können. Die Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitslose trügen dem Bedarf der Kläger hinreichend Rechnung, zumal die ARGE ihnen ein Darlehen mit niedriger Tilgung angeboten habe. Das grundrechtlich geschützte Recht der Kläger auf Teilhabe an Bildung sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, weil die Schule ihnen die Schulbücher rechtzeitig zu Beginn des Schuljahrs ausgehändigt habe und nur die Bezahlung umstritten war. Inzwischen habe der Gesetzgeber zudem das SGB II geändert und gewähre Schülern jährlich zusätzliche Leistungen.

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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