18.10.2024
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil12.06.2015

Schleswig-Holsteinisches Verwal­tungs­gericht weist Klagen gegen Rund­funk­beitrags­bescheide abRegelungen des Rund­funk­beitrags­rechts sind verfas­sungsgemäß

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat in zwei Musterverfahren die Rund­funk­beitrags­bescheide des Norddeutschen Rundfunks für rechtmäßig erklärt und die gegen die Bescheide gerichteten Klagen abgewiesen.

Mit dem Inkrafttreten des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags ist die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht mehr an das Bereithalten von Rundfun­k­emp­fangs­geräten gebunden. Vielmehr sind im privaten Bereich die Wohnungsinhaber und im nicht privaten Bereich die Inhaber von Betriebsstätten zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Seit der Einführung dieser Neuregelung im Jahre 2013 war es bundesweit zu zahlreichen Klagen vor den Verwal­tungs­ge­richten in der Bundesrepublik gekommen. Geltend gemacht wurden dabei vor allem die Argumente, dass der neu eingeführte Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit eine Steuer darstelle, für welche den Ländern die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz fehle und die an der Zahl der Mitarbeiter orientierte Betrie­bs­s­tät­ten­re­gelung und die Veranlagung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen gegen den Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 GG verstoße.

Verfas­sungs­ge­richtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz erklären Rundfunkbeitrag für verfas­sungsgemäß

Die Verfas­sungs­ge­richtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2014 die geltenden Regelungen des Rundfunk­bei­trags­rechts für verfas­sungsmäßig erklärt. Außerdem sind mittlerweile in zahlreichen verwal­tungs­ge­richt­lichen und oberver­wal­tungs­ge­richt­lichen Entscheidungen Klagen gegen Rundfunk­bei­trags­be­scheide abgewiesen worden.

VG schließt sich Rechtsprechung anderer Bundesländer an

Nunmehr hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht dieser allgemeinen Rechtsprechung angeschlossen. Geklagt hatten zwei Firmen, die sich insbesondere gegen die Betrie­bs­s­tät­ten­re­gelung und die Beitragspflicht für Firmenfahrzeuge gewandt hatten.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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