21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil21.09.2016

Klage von Gymna­si­a­l­lehrern auf geringere Pflicht­stun­denzahl erfolglosRegelung der Pflicht­stun­denzahl nicht rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen von Gymna­si­a­l­lehrern gegen das Ministerium für Schule und Berufsbildung abgewiesen. Sie begehrten eine Pflicht­stun­denzahl von 24,5 statt 25,5 Stunden pro Woche.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten beanstandet, dass die geltende Regelung in der Pflicht­stun­den­ver­ordnung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße, da die verfas­sungs­rechtlich gebotenen Begrün­dungs­an­for­de­rungen nicht erfüllt seien. Die tatsächliche und im Laufe der Zeit deutlich angestiegene Arbeits­be­lastung von Gymna­si­a­l­lehrern sei nicht sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt worden. Das Ministerium hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass die seit 2014 geltende Pflicht­stun­den­ver­ordnung lediglich die alte Rechtslage fortgeschrieben habe.

VG weist Klage als unzulässig und unbegründet ab

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht wies die Klagen ab. Es hält sie bereits für unzulässig, da die Kläger eine Verletzung von Begrün­dungs­an­for­de­rungen nicht rügen könnten. Darüber hinaus sei sie aber auch unbegründet. Die Regelung der Pflichtstundenzahl sei nicht rechtswidrig. Sie sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Auch der Umfang der Pflicht­stun­denzahl sei bei der gebotenen Berück­sich­tigung der Gesamt­a­r­beitszeit vertretbar geregelt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online

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